§ 111 Pflichtfortbildungen
Stand: 01.08.2022
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- ArbG Berlin, 09.05.2014 – 28 Ca 4045/14Zitiert von 1
- ArbG Berlin, 25.05.2012 – 28 Ca 4449/12
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.12.2009 – 5 SaGa 13/09
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/111#abs-1 (1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/111#abs-2 (2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.