Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 111 Pflichtfortbildungen

Stand: 01.08.2022

VerwaltungsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/111#abs-1 (1) Ist der Arbeitgeber durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fortbildung anzubieten, dürfen dem Arbeitnehmer die Kosten hierfür nicht auferlegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/111#abs-2 (2) Fortbildungen nach Absatz 1 sollen während der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden. Soweit Fortbildungen nach Absatz 1 außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.

§ 110 § 133