§ 75a
Stand: 10.06.2019
Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 75a HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2016 – 5 Sa 1620/16
- LAG Hamm, 11.07.2003 – 7 Sa 674/03
- BAG, 25.10.2007 – 6 AZR 662/06Zitiert von 6
- BAG, 19.12.2018 – 10 AZR 130/18Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vorvertrag - Auslegung - Unverbindlichkeit eines VorvertragsZitiert von 9
- LAG Hamm, 01.12.2009 – 14 SaGa 59/09Zitiert von 4
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2025 – 5 Sa 734/24
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 63/24Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionsrechte als vertragsmäßige LeistungZitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2024 – 26 Ta (Kost) 6051/24
- LG Köln, 09.02.2023 – 22 O 279/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 75a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.