§ 74b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/74b#abs-1 (1) Die nach § 74 Abs. 2 dem Handlungsgehilfen zu gewährende Entschädigung ist am Schlusse jedes Monats zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/74b#abs-2 (2) Soweit die dem Gehilfen zustehenden vertragsmäßigen Leistungen in einer Provision oder in anderen wechselnden Bezügen bestehen, sind sie bei der Berechnung der Entschädigung nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre in Ansatz zu bringen. Hat die für die Bezüge bei der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgebende Vertragsbestimmung noch nicht drei Jahre bestanden, so erfolgt der Ansatz nach dem Durchschnitt des Zeitraums, für den die Bestimmung in Kraft war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/74b#abs-3 (3) Soweit Bezüge zum Ersatze besonderer Auslagen dienen sollen, die infolge der Dienstleistung entstehen, bleiben sie außer Ansatz.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 74b HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 63/24Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - virtuelle Aktienoptionsrechte als vertragsmäßige LeistungZitiert von 2
- BAG, 27.03.2025 – 8 AZR 139/24Internationale Zuständigkeit - nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Berechnung der Karenzentschädigung - virtuelle AktienoptionenZitiert von 1
- LAG Hamm, 11.08.2021 – 10 Sa 284/21Zitiert von 1
- BAG, 25.08.2022 – 8 AZR 453/21Karenzentschädigung - Einbeziehung von Leistungen DritterZitiert von 5
- ArbG Minden, 17.02.2021 – 3 Ca 470/20Zitiert von 1
- LAG Hessen, 31.05.2017 – 18 Sa 768/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2025 – 6 SaGa 5/24
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.03.2025 – 5 Sa 734/24
- LAG Nürnberg, 18.04.2023 – 2 Ta 37/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74b HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 74b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.