§ 75c
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 24.01.2003 – 10 Sa 1158/02Zitiert von 9
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2017 – 5 Sa 425/16Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 – 8 Sa 445/11
- LAG Hamm, 10.09.2004 – 7 Sa 918/04Zitiert von 1
- LAG Hamm, 14.04.2003 – 7 Sa 1881/02Zitiert von 6
- BAG, 16.12.2021 – 8 AZR 498/20Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen ErwerbsZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 10.09.2025 – 18 SLa 1267/24
- ArbG Solingen, 20.06.2017 – 3 Ca 153/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2008 – 2 Sa 378/08Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 75c HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75c HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/75c#abs-1 (1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/75c#abs-2 (2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.