Gesetze / Gewerbeabfallverordnung
GewAbfV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 12.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1#abs-3 (3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung oder des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1#abs-5 (5) Die Vorgaben der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.