Gesetze / Gewerbeabfallverordnung

GewAbfV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 12.08.2026

Bund3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung,

1.
von gewerblichen Siedlungsabfällen und
2.
von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt für

1.
Erzeuger und Besitzer der in Absatz 1 genannten Abfälle und
2.
Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1#abs-3 (3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung oder des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1#abs-4 (4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die

1.
dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
2.
der Verordnung (EU) 2023/1542 und dem Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) unterliegen oder
3.
einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/1#abs-5 (5) Die Vorgaben der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2