Gesetze / Gewerbeabfallverordnung
GewAbfV§ 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewAbfV%202017/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.
Änderungsverlauf
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2020 I S. 2232
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