§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit
Stand: 10.06.2019
Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 52a DesignG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 16.12.2015 – 24 U 121/15
- OLG Hamburg, 28.07.2016 – 5 U 142/13
- OLG Hamburg, 21.12.2022 – 5 U 151/21Zitiert von 4
- BGH, 29.06.2017 – I ZR 9/16Verletzung eines Designs: Begründung eines Vorbenutzungsrechts; Erforderlichkeit von im Inland getroffenen ernsthaften Anstalten zur Benutzung eines Designs - BettgestellZitiert von 1
- BGH, 28.01.2016 – I ZR 40/14Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - ArmbanduhrZitiert von 32
- LG Frankfurt am Main, 25.02.2026 – 2-06 O 387/25
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 15.07.2022 – 6 U 203/21
- OLG Düsseldorf, 23.12.2021 – 20 U 119/21
- OLG Frankfurt am Main, 09.12.2021 – 6 U 50/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52a DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 52a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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10.10.2013 Ausfertigung
§ 52a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 3799)
BGBl. I S. 3799
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