§ 34 Antragsbefugnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- KG, 16.12.2015 – 24 U 121/15
- LG Düsseldorf, 30.11.2017 – 14c O 90/17
- OLG Hamburg, 28.07.2016 – 5 U 142/13
- BGH, 22.04.2010 – I ZR 89/08Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Ermittlung der Eigenart; Zugänglichmachung durch Anmeldung; Begrenzung des Schutzumfangs; Umfang der Erschöpfungswirkung; gemeinschaftsweiter Unterlassungsanspruch - Verlängerte LimousinenZitiert von 9
- OLG Hamburg, 21.12.2022 – 5 U 151/21Zitiert von 4
- BPatG, 10.01.2019 – 30 W (pat) 802/17Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren – Festsetzung des Gegenstandswerts – zur Verbindung von Verfahren – zur Höhe der erstattungsfähigen Verfahrenskosten bei einem sich aus dem addierten Wert der Einzelverfahren ergebenden Gegenstandswert
Zuletzt entschieden
- BPatG, 26.03.2015 – 30 W (pat) 801/14Designbeschwerdeverfahren – zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
- OLG Düsseldorf, 27.01.2015 – I-20 U 192/13
- LG Düsseldorf, 13.11.2014 – 14c O 207/13
10 Entscheidungen zu § 34 DesignG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zur Stellung des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 1 ist jedermann befugt. Zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 Absatz 2 ist nur der Inhaber des betroffenen Rechts befugt. Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine Geltendmachung von Amts wegen durch die zuständige Behörde bleibt unberührt.