§ 38 Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 83
Nach Gewicht
- BGH, 28.01.2016 – I ZR 40/14Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - ArmbanduhrZitiert von 30
- OLG Hamburg, 21.12.2022 – 5 U 151/21Zitiert von 4
- BGH, 07.04.2011 – I ZR 56/09Geschmacksmusterrecht: Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung - ICEZitiert von 21
- OLG Düsseldorf, 18.01.2018 – 20 U 140/16
- BGH, 29.06.2017 – I ZR 9/16Verletzung eines Designs: Begründung eines Vorbenutzungsrechts; Erforderlichkeit von im Inland getroffenen ernsthaften Anstalten zur Benutzung eines Designs - BettgestellZitiert von 1
- LG Düsseldorf, 11.10.2016 – 14c O 234/14
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 25.02.2026 – 2-06 O 387/25
- OLG Düsseldorf, 19.09.2024 – 20 U 337/22
- OLG Hamburg, 20.06.2024 – 5 U 95/21
83 Entscheidungen zu § 38 DesignG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/38#abs-1 (1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/38#abs-2 (2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/38#abs-3 (3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.