§ 33 Nichtigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/33#abs-1 (1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/33#abs-2 (2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/33#abs-3 (3) Die Nichtigkeit wird durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts oder durch Urteil auf Grund Widerklage im Verletzungsverfahren festgestellt oder erklärt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/33#abs-4 (4) Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/33#abs-5 (5) Die Nichtigkeit kann auch nach Beendigung der Schutzdauer des eingetragenen Designs oder nach einem Verzicht auf das eingetragene Design festgestellt oder erklärt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/33#abs-6 (6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 33 DesignG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 18.05.2017 – 30 W (pat) 811/16Designbeschwerdeverfahren – Nichtigkeitsverfahren - "Innensohle" – Designinhaber gibt keine Erklärung zum Nichtigkeitsantrag ab – kein sofortiges AnerkenntnisZitiert von 5
- BPatG, 11.11.2021 – 30 W (pat) 805/20Designnichtigkeitsverfahren – Kostengrundentscheidung – Zur Entscheidung über die Kostentragungspflicht – Unterliegensprinzip – einseitige Erledigungserklärung
- LG Köln, 12.05.2022 – 33 O 9/22
- BPatG, 28.01.2021 – 30 W (pat) 803/19(Designnichtigkeitsverfahren - Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung – übereinstimmende Erledigungserklärungen – Kostenentscheidung nach billigem Ermessen – Unterliegensprinzip – Berücksichtigung des § 93 ZPO – "sofortiges Anerkenntnis" des Nichtigkeitsantrags - Verhalten der Antragsgegnerin hat keinen Anlass zur Stellung des Nichtigkeitsantrags gegeben - keine Veranlassung, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen)Zitiert von 4
- BPatG, 28.01.2021 – 30 W (pat) 804/19(Designnichtigkeitsverfahren - Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung – übereinstimmende Erledigungserklärungen – Kostenentscheidung nach billigem Ermessen – Unterliegensprinzip – Berücksichtigung des § 93 ZPO – "sofortiges Anerkenntnis" des Nichtigkeitsantrags - Verhalten der Antragsgegnerin hat keinen Anlass zur Stellung des Nichtigkeitsantrags gegeben - keine Veranlassung, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen)Zitiert von 3
- BPatG, 28.01.2021 – 30 W (pat) 806/19(Designnichtigkeitsverfahren - Beschwerde gegen Kostengrundentscheidung – übereinstimmende Erledigungserklärungen – Kostenentscheidung nach billigem Ermessen – Unterliegensprinzip – Berücksichtigung des § 93 ZPO – "sofortiges Anerkenntnis" des Nichtigkeitsantrags - Verhalten der Antragsgegnerin hat keinen Anlass zur Stellung des Nichtigkeitsantrags gegeben - keine Veranlassung, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BPatG, 04.08.2025 – 30 W (pat) 801/23
- BPatG, 20.02.2025 – 30 W (pat) 801/22
- BPatG, 03.04.2024 – 30 W (pat) 804/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
04.04.2016 Ausfertigung
§ 33 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.