Rechtsprechung / BPatG / 10. Senat / 2011

BPatG Beschluss vom 15.09.2011 – 10 W (pat) 701/11

10. Senat

Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext

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Tenor§

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung 40 2010 005 830.5

wegen Festlegung des Anmeldetages

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Prof. Dr. Ernsthaler

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegebühr wird nicht erstattet.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_1

Die Anmelderin hat unter Verwendung des amtlichen Formblattes R 5703 ein Geschmacksmuster angemeldet. Die Anmeldungsunterlagen sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt) am 28. Oktober 2010 eingegangen. Die auf dem Formblatt enthaltene Rubrik "Angabe der Erzeugnisse" war nicht ausgefüllt; auch sonst enthielt der Antrag keine nähere Angabe über das Erzeugnis. Lediglich in der Spalte 7 Klassifizierung findet sich die Angabe "03-03".

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_2

Die Geschmacksmusterstelle des Patentamts wies die Anmelderin unter dem 13. Dezember 2010 auf das Fehlen der Erzeugnisangabe und die Konsequenzen einer Nachholung für den Anmeldetag hin. Am 18. Dezember 2010 holte die Anmelderin die Erzeugnisangabe "Schirmhandgriffe" nach. Mit Beschluss der Geschmacksmusterstelle vom 31. Januar 2011 wurde der 18. Dezember 2010 als Anmeldetag anerkannt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_3

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin rechtzeitig Beschwerde eingelegt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_5

den Beschluss aufzuheben und die Beschwerdegebühr zu erstatten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_6

Sie begründet die Beschwerde damit, dass auf dem genannten Formblatt unter der Spalte 7 "Klassifizierung" die Ziffern "03-03" bei der Anmeldung angegeben waren. Weiterhin wären der Anmeldung 7 Fotos von dem Anmeldegegenstand beigefügt gewesen. Eine Klassifizierung des Gegenstandes sei deshalb möglich gewesen. Zusätzlich verweise sie auf die §§ 3 und 8 der Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV). Danach werde die Angabe des Erzeugnisses verlangt, um dem Patentamt zu ermöglichen, einen angemeldeten Gegenstand zu klassifizieren. Dies sei aber gegenständlich schon durch diese Angabe "03-03" problemlos möglich gewesen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_7

Außerdem vertritt die Anmelderin die Ansicht, dass hier allenfalls eine Ordnungsvorschrift verletzt worden sei und die Verletzung einer solchen Vorschrift nicht dazu führen dürfe, den Prioritätstag zu verlegen bzw. dafür den Tag zu bestimmen, an dem die versäumte Handlung nachgeholt wurde.

II.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_8

Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die Anmelderin hat aus keinem Rechtsgrund einen Anspruch auf Zuerkennung des 28. Oktober 2010 als Anmeldetag für die gegenständliche Geschmacksmusteranmeldung.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_9

Vielmehr hat das Patentamt diesen rechtsfehlerfrei mit dem 18. Dezember 2010 anerkannt, wie sich aus den §§ 11, 13, 16 Abs. 5 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ergibt.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_10

1. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 GemschMG muss die Anmeldung eine Erzeugnisangabe enthalten. Diese Vorschrift verbietet dem Amt, eine Anmeldung in das Geschmacksmusterregister unter einer bestimmten Warenklasse einzutragen, ohne dass das Erzeugnis vom Anmelder benannt wurde. Dadurch sollen falsche Registereinträge vermieden werden (siehe Eichenmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 11, Rn. 62 f).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_11

Die Norm unterscheidet dabei hinsichtlich der Anmeldungserfordernisse zwischen sog. Kann-Bestimmungen (§ 11 Abs. 4 GeschmMG) und Muss-Bestimmungen (§ 11 Abs. 2 GeschmG). Die Verpflichtung zur Erzeugnisangabe ist unter diesen Muss-Bestimmungen aufgeführt. Das GeschmMG regelt auch den Fall, dass die Erzeugnisangabe erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die verspätete Angabe hat nach § 16 Abs. 5 GeschmMG zur Folge, dass der Anmeldetag i. S. v. § 13 Abs. 1 GeschmMG der Tag ist an dem die Angabe des Erzeugnisses nachgeholt wird. Am 18. Dezember 2010 wurde die Erzeugnisangabe nachgeholt. Die Geschmacksmusterstelle hat demnach zu Recht durch ihren Beschluss vom 31. Januar 2011 den 18. Dezember 2010 als Anmeldetag festgesetzt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_12

2. Aus den am 28. Oktober 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Anmeldeunterlagen ergibt sich entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht, auf welches Erzeugnis sich die Anmeldung beziehen soll.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_13

Das Erzeugnis lässt sich nicht aus den eingereichten Fotos bestimmen. Auf den Fotos ist jeweils ein zylinderartiges Konstrukt zu erkennen, das sich schon mangels irgendwelcher Beschreibungen bzw. Größenangaben nicht näher bestimmen lässt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_14

Auch die von der Anmelderin genannte Klassifizierung "03-03" kann die Erzeugnisangabe hier nicht ersetzen. Unter dieser Warenklasse sind in der Anlage 1 zur GeschmMV mehrere Erzeugnisse angegeben (Regenschirme, Sonnenschirme und "Spazier"-Stöcke).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_15

3. Es ist für die Bestimmung des Anmeldetages auch unerheblich, dass es sich wegen § 11 Abs. 5 GeschmMG bei der Erzeugnisangabe um eine Formvorschrift handelt, deren Angabe keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters hat. Die Rechtsfolge der Nichtangabe des Erzeugnisses ist in den §§ 11 und 16 i. V. m. § 13 GeschmMG eindeutig dahin bestimmt, dass eine verspätete Erzeugnisangabe auch zu einer späteren Festlegung des Anmeldetages durch das Amt führen muss.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2011-09-15/10-w-pat-701-11#rd_16

4. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten, weil der angegriffene Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes unter ordnungsgemäßer Sachbehandlung zu Recht ergangen ist.