Gesetze / Geodatenzugangsgesetz
GeoZG§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.
Änderungsverlauf
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07.11.2012 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I 2289)
BGBl. 2012 I S. 2289
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.