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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2289

BGBl. 2012 I S. 2289 · 4.410 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289
                                          Gesetz
                        zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
                                            Vom 7. November 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                 Änderung des
            Geodatenzugangsgesetzes
  Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009
(BGBl. I S. 278) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
  a) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:

     „h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes,
         einschließlich Meeresgebiete und aller sonsti-
         gen Wasserkörper und hiermit verbundener
         Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und
         Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß
         den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG
         des Europäischen Parlaments und des Rates
         vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
         Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Ge-
         meinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.
         L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch

         die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom

         5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in

         Form von Netzen),“.

  b) Buchstabe u wird wie folgt gefasst:

     „u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte

         für industrielle Produktion, einschließlich
         durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europä-
         ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-

         vember 2010 über Industrieemissionen (inte-
         grierte Vermeidung und Verminderung der
         Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.
         L 334 vom 17.12.2010, S. 17) erfasste Anla-

         gen und Einrichtungen zur Wasserentnahme
         sowie Bergbau- und Lagerstandorte),“.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11

                   Allgemeine Nutzung
     (1) Geodaten und Geodatendienste, einschließ-
  lich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der
  Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur
  Verfügung zu stellen.

     (2) Geodaten und Metadaten sind über Geo-
  datendienste für die kommerzielle und nicht kom-
  merzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung
  zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift
  nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder
  gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenste-
  hen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen
  einander ihre Geodaten und Geodatendienste, ein-
  schließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei
  zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrneh-
  mung öffentlicher Aufgaben erfolgt.

    (3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten

  und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger

  Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach

  § 14 geregelt.“

3. § 13 wird aufgehoben.

4. § 14 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 14

                Verordnungsermächtigung

    Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
  Bundesrates bedarf,
BGBl. 2012, Seite 2290 — Originalseite als Abbildung
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  1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbe-
     stimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Ab-
     satz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21
     Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, so-
     weit diese den Anwendungsbereich dieses Ge-
     setzes betreffen, und
  2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3,
     insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Ge-

      währleistung und zum Haftungsausschluss, fest-
      zulegen.“

                      Artikel 2

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 7. November 2012
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l

                                     Der Bundesminister
a M e r k e l
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                        Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2289. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d6209e8e1ae94ac2….