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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2289
BGBl. 2012 I S. 2289 · 4.410 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
Vom 7. November 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Geodatenzugangsgesetzes
Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009
(BGBl. I S. 278) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
„h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes,
einschließlich Meeresgebiete und aller sonsti-
gen Wasserkörper und hiermit verbundener
Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und
Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß
den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Ge-
meinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl.
L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch
die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom
5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in
Form von Netzen),“.
b) Buchstabe u wird wie folgt gefasst:
„u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte
für industrielle Produktion, einschließlich
durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
vember 2010 über Industrieemissionen (inte-
grierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl.
L 334 vom 17.12.2010, S. 17) erfasste Anla-
gen und Einrichtungen zur Wasserentnahme
sowie Bergbau- und Lagerstandorte),“.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Allgemeine Nutzung
(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließ-
lich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der
Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur
Verfügung zu stellen.
(2) Geodaten und Metadaten sind über Geo-
datendienste für die kommerzielle und nicht kom-
merzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung
zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift
nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder
gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenste-
hen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen
einander ihre Geodaten und Geodatendienste, ein-
schließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei
zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrneh-
mung öffentlicher Aufgaben erfolgt.
(3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten
und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger
Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach
§ 14 geregelt.“
3. § 13 wird aufgehoben.
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,

1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbe-
stimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Ab-
satz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21
Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, so-
weit diese den Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes betreffen, und
2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3,
insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Ge-
währleistung und zum Haftungsausschluss, fest-
zulegen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Der Bundesminister
a M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2289. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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