Gesetze / Geodatenzugangsgesetz
GeoZG§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste
Stand: 05.03.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/4#abs-2 (2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverordnung nach § 15 geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/4#abs-3 (3) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/4#abs-4 (4) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.