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Artikel 1 · BT-Drs. 17/9686 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung des Geodaten-

Zu Artikel 1 (Änderung des Geodaten-
zugangsgesetzes – GeoZG)
Zu Nummer 1 (§ 4 Betroffene Geodaten und Geodaten-
dienste)
Zu den Buchstaben a und b
Die Änderungen in § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe h
und u sind erforderlich, um das Geodatenzugangsgesetz an
die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen auf
der Ebene der Europäischen Union anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 11 Allgemeine Nutzung)
Zu Absatz 1
§ 11 regelt die allgemeine Nutzung von Geodaten nach § 4
GeoZG und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger
Metadaten nach § 7 Absatz 1 und fordert insbesondere in
Absatz 1 deren grundsätzliche öffentliche Verfügbarkeit.
Diese Forderung bleibt ebenso erhalten wie der Hinweis auf
die Versagensgründe in § 12 Absatz 1 und 2. Die Aufteilung
des Regelungsgehalts von § 11 GeoZG (n. F.) in drei Ab-
sätze dient der besseren Übersichtlichkeit. Die zusätzliche
Nennung der Metadaten dient der Klarstellung, dass die
Metadaten sowohl zu den Geodaten als auch zu den Geo-
datendiensten mit erfasst werden. Die Verpflichtung zur Er-
stellung, Führung und Bereitstellung derartiger Metadaten
ergibt sich aus § 7 Absatz 1.
Zu Absatz 2
Durch die Änderung des GeoZG werden Geodaten nach § 4
GeoZG und alle Geodatendienste nach § 6 GeoZG, ein-
schließlich zugehöriger Metadaten nach § 7 Absatz 1, grund-
sätzlich geldleistungsfrei für die kommerzielle und nicht
kommerzielle Nutzung zur Verfügung gestellt. Die bisherige
Einschränkung hinsichtlich der Bereitstellung der öffentlich
verfügbaren Geodaten über Darstellungsdienste in § 11
Satz 2 (a. F.) diente dazu, die kommerzielle Weiterverwen-
dung dieser Geodaten verhindern zu können. Mit der grund-
sätzlichen Freigabe der Geodaten auch für die kommerzielle
Nutzung ist diese Regelung hinfällig.
Unter kommerzieller Nutzung wird hier eine Weiterver

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.288 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/9686, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 18.967–28.255 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3 · Prüfwert 9a9fd5fc17c13784….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP