Gesetze / Geodatenzugangsgesetz

GeoZG

§ 3 Allgemeine Begriffe

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-1 (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-2 (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-3 (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:

1.
Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,
2.
Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,
3.
Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
4.
Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-4 (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-5 (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-6 (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-7 (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-8 (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704).

§ 2 § 4