Gesetze / Geodatenzugangsgesetz
GeoZG§ 3 Allgemeine Begriffe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 12.03.2020 – I ZR 126/18Wettbewerbsverstoß: Angebot einer unentgeltlichen WarnWetter-App durch den Deutschen Wetterdienst - WarnWetter-AppZitiert von 80
- LG Bonn, 15.11.2017 – 16 O 21/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-1 (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-2 (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-3 (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-4 (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-5 (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-6 (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-7 (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/3#abs-8 (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704).