Gesetze / Geodatenzugangsgesetz
GeoZG§ 14 Bußgeldvorschriften
Stand: 05.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/14#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.