Gesetze / Geodatenzugangsgesetz

GeoZG

§ 14 Bußgeldvorschriften

Stand: 05.03.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/14#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/14#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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