Gesetze / Geodatenzugangsgesetz

GeoZG

§ 2 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/2#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/2#abs-2 (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/2#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GeoZG/2#abs-4 (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

§ 1 § 3