Gesetze / Gentechnik-Verfahrensverordnung
GenTVfV§ 4 Unterlagen für gentechnische Anlagen, erstmalige oder weitere gentechnische Arbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTVfV/4#abs-1 (1) Die nach § 10 Abs. 2 und 3, nach § 12 Abs. 2 sowie nach § 12 Abs. 2a des Gentechnikgesetzes bezeichneten Unterlagen zur Anzeige zur Anmeldung oder zum Antrag auf Genehmigung einer gentechnischen Anlage, in denen gentechnische Arbeiten durchgeführt werden sollen, sowie zur Anzeige, zur Anmeldung oder zum Antrag auf Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten bestimmen sich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTVfV/4#abs-2 (2) Die vorzulegenden Angaben, Beschreibungen, Erklärungen, Bewertungen und Nachweise müssen insgesamt belegen, daß das vorgesehene Vorhaben die im Gentechnikgesetz und in der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im einzelnen geregelten Anforderungen an die Risikobewertung, die Sicherheitseinstufung, die Sicherheitsmaßnahmen sowie an die Sachkunde des Projektleiters und des Beauftragten für die Biologische Sicherheit erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTVfV/4#abs-3 (3) Soweit nach § 18 des Gentechnikgesetzes ein Anhörungsverfahren durchzuführen ist, hat der Antragsteller der zuständigen Behörde außer den Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 eine allgemein verständliche, für die Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der gentechnischen Anlage vorzulegen, die einen Überblick über die Anlage, ihren Betrieb und die darin durchzuführenden Arbeiten sowie die voraussichtlichen Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter ermöglicht.
Änderungsverlauf
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28.04.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2008 (BGBl. I 766)
BGBl. 2008 I S. 766
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23.03.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2006 (BGBl. I 565)
BGBl. 2006 I S. 565
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2002 I S. 3220
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.