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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 565
BGBl. 2006 I S. 565 · 20.672 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung gentechnikrechtlicher
Vom 23.
Es verordnen auf Grund
– des § 14 Abs. 5 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 15, auch
in Verbindung mit § 41 Abs. 9, des Gentechnikgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 14
Abs. 5 Satz 2 und § 41 Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 3 und
24 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534)
eingefügt und § 30 Abs. 2 Nr. 15 durch Artikel 1 Nr. 20
des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534)
geändert worden ist, die Bundesregierung sowie
– des § 16 Abs. 6 des Gentechnikgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. März 2006
(BGBl. I S. 534) geändert worden ist, das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Gentechnik-Verfahrensverordnung
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I
S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Bewertungsbericht“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage (zu § 4)
Angaben in den Unterlagen für gentechnische An-
lagen oder gentechnische Arbeiten“.
2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
„Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2
Satz 2 Nr. 2“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Abschnitt A
Teil I der Anlage 2“ durch die Angabe „An-
hang III A Nr. II der Richtlinie 2001/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. März 2001 über die absichtliche Freiset-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die
Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl.
Vorschriften*)
März 2006
zung genetisch veränderter Organismen in die
Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/
220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/
2003 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU
Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist“ ersetzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des
Gentechnikgesetzes erforderliche Risiko-
bewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentech-
nikgesetzes und die Darlegung der vorge-
sehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt
nach Maßgabe des Anhangs II der Richt-
linie 2001/18/EG sowie der Entscheidung
der Kommission vom 24. Juli 2002 über
Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II
der Richtlinie 2001/18/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates über die
absichtliche Freisetzung genetisch verän-
derter Organismen in die Umwelt und zur
Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des
Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der
Grundlage der nach Anhang III A Nr. II bis IV
der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden
Informationen;“.
ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a des
Gentechnikgesetzes erforderliche Plan
zur Ermittlung der Auswirkungen des
freizusetzenden Organismus auf die
menschliche Gesundheit und die Umwelt
ist nach Maßgabe der im Einzelfall maß-
geblichen Teile von Anhang III A der
Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen;“.
ff) In Nummer 5 wird die Angabe „Abschnitt A
Teil III der Anlage 2“ durch die Angabe „An-
hang III A Nr. V der Richtlinie 2001/18/EG“
ersetzt.
b) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„dabei tritt an die Stelle von Anhang III A der Richt-
linie 2001/18/EG deren Anhang III B.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 15
Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 3 Nr. 2“ und die Angabe „Teil A der
EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/
2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September
2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24).
Anlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab-
schnitt A der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 3 Nr. 3“ und die Angabe „Teil A der
Anlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab-
schnitt A der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 des
Gentechnikgesetzes erforderliche Risiko-
bewertung und Darlegung der möglichen
schädlichen Auswirkungen erfolgt nach
Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie
2001/18/EG sowie der Entscheidung der
Kommission vom 24. Juli 2002 über Leit-
linien zur Ergänzung des Anhangs II der
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über die ab-
sichtliche Freisetzung genetisch veränder-
ter Organismen in die Umwelt und zur Auf-
hebung der Richtlinie 90/220/EWG des
Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der
Grundlage der nach Anhang IV der Richt-
linie 2001/18/EG vorzulegenden Informa-
tionen;“.
ee) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 2 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
Satz 3 Nr. 5“ und die Angabe „Teil B der
Anlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab-
schnitt B der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.
ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. der nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5a erfor-
derliche Beobachtungsplan ist nach
Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie
2001/18/EG sowie der Entscheidung des
Rates vom 3. Oktober 2002 über Leit-
linien zur Ergänzung des Anhangs VII
der Richtlinie 2001/18/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates über die
absichtliche Freisetzung genetisch ver-
änderter Organismen in die Umwelt und
zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/
EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 280
S. 27) zu erstellen und hat die Angabe
seiner Laufzeit zu enthalten;“.
gg) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 des
Gentechnikgesetzes erforderliche Be-
schreibung von besonderen Bedingungen
für den Umgang mit dem in Verkehr zu
bringenden Produkt und der Vorschlag
für seine Kennzeichnung und Verpackung
erfolgt nach Anhang IV Abschnitt A Nr. 8
und Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/
EG.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Teil B der Anlage 3“
durch die Angabe „Anhang IV Abschnitt B der
Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Bewertungsbericht
Der Bewertungsbericht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des
Gentechnikgesetzes ist nach Maßgabe des An-
hangs VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
„Der Genehmigungsbescheid bei einer Entschei-
dung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b
und Nr. 3 muss enthalten:“.
b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach
den Wörtern „Der Genehmigungsbescheid“ die
Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Genehmigungsbehörde gibt Entschei-
dungen über das Inverkehrbringen im Bundesan-
zeiger öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend
für Entscheidungen im Sinne des § 14 Abs. 5 des
Gentechnikgesetzes; diesen Entscheidungen ist
eine deutsche Übersetzung beizufügen.“
8. In Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe „An-
lage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
9. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Gentechnik-Beteiligungsverordnung
Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 734), geändert durch Artikel 1 § 2 des
Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat
binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf
Genehmigung einer Freisetzung von gentechnisch
veränderten Organismen eine Zusammenfassung
der vom Antragsteller erhaltenen Antragsunterla-
gen in der von der Kommission oder dem Rat nach
Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 30
Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über
die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung
der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG
Nr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU
Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist, festgelegten
Form der Kommission zu übermitteln. Die zustän-
dige Bundesoberbehörde übermittelt einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
deren Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum auf dessen Anfor-
derung eine Kopie der vollständigen Antragsunter-
lagen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes“
durch die Wörter „des Gentechnikgesetzes“
ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die zuständige Bundesoberbehörde teilt die
Entscheidung über den Freisetzungsantrag
einschließlich der Begründung im Fall einer
Ablehnung der Kommission, den Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union, den anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum und der nach § 16
Abs. 4 Satz 2 des Gentechnikgesetzes zustän-
digen Landesbehörde mit. Die zuständige
Bundesoberbehörde übermittelt der Kommis-
sion die gemäß § 21 Abs. 4 des Gentechnikge-
setzes mitgeteilten Ergebnisse der Freisetzun-
gen sowie jährlich eine Zusammenstellung der
im vereinfachten Verfahren nach § 14 Abs. 4a
des Gentechnikgesetzes genehmigten und der
nicht genehmigten Freisetzungen.“
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus-
künfte ersuchen“ die Wörter „oder eine Kopie der
vollständigen Antragsunterlagen beantragen“ einge-
fügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Wird die Erteilung der Genehmigung eines
Inverkehrbringens beantragt, hat die zuständige
Bundesoberbehörde unverzüglich nach Eingang
des Antrags die Zusammenfassung der Antrags-
unterlagen in der gemäß Artikel 13 Abs. 2 Buch-
stabe h in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der
Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Form den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union sowie den
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum und der Kom-
mission zu übermitteln. Darüber hinaus ist der
Kommission eine Kopie der vollständigen Antrags-
unterlagen zu übermitteln. Beabsichtigt die zu-
ständige Bundesoberbehörde, die Genehmigung
zu erteilen, so ist der Bewertungsbericht innerhalb
von 90 Tagen nach Antragseingang der Kommis-
sion zu übermitteln. Beabsichtigt sie, die Geneh-
migung zu versagen, so sind der Bewertungsbe-
richt sowie die ihm zugrunde liegenden Informa-
tionen frühestens 15 Tage nach seiner Bekannt-
gabe gegenüber dem Antragsteller und spätestens
105 Tage nach Antragseingang der Kommission zu
übermitteln, es sei denn, der Antrag wird vor Über-
mittlung des Bewertungsberichts an die Kommis-
sion zurückgenommen.
(2) Im Fall von Absatz 1 Satz 3 hat die zustän-
dige Bundesoberbehörde die Genehmigung nach
§ 16 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes zu erteilen,
wenn weder die Kommission noch ein Mitglied-
staat der Europäischen Union oder ein anderer
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum innerhalb von 60 Tagen
nach Weiterleitung des Bewertungsberichts durch
die Kommission mit Gründen versehene Einwände
erhoben hat.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Hat die Kommission, ein Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder ein anderer Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum mit Gründen versehene Ein-
wände erhoben, tritt die zuständige Bundes-
oberbehörde in Verhandlungen mit der betref-
fenden Stelle ein mit dem Ziel, innerhalb von
105 Tagen nach der Verteilung des Bewer-
tungsberichts durch die Kommission eine
Einigung herbeizuführen. Die in Satz 1 ge-
nannte Frist ruht während der letzten 45 Tage,
solange die zuständige Bundesoberbehörde
vom Antragsteller angeforderte weitere Anga-
ben, Unterlagen oder Proben abwartet.“
bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „des Ge-
setzes“ durch die Wörter „des Gentechnikge-
setzes“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Stimmt die Kommission oder der Rat in dem Ver-
fahren nach Artikel 18 Abs. 1 in Verbindung mit
Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG dem
Inverkehrbringen zu, hat die zuständige Bundes-
oberbehörde die Genehmigung zu erteilen.“
d) In Absatz 6 werden die Wörter „eine ablehnende
Stellungnahme abgegeben haben“ durch die Wör-
ter „das Inverkehrbringen abgelehnt hat“ ersetzt.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„(6a) Wird die Verlängerung der Genehmigung
eines Inverkehrbringens beantragt, hat die zustän-
dige Bundesoberbehörde eine Kopie der vollstän-
digen Antragsunterlagen und ihren Bewertungs-
bericht, aus dem hervorgeht, ob und unter welchen
Bedingungen die Genehmigungsvoraussetzungen
weiterhin vorliegen, unverzüglich der Kommission
zu übermitteln. Die Absätze 2 bis 6 gelten entspre-
chend; dabei tritt an die Stelle der in Absatz 3 Satz 1
genannten Frist eine Frist von 75 Tagen.“
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter „zu-
sätzliche Informationen nach § 21 Abs. 5 des
Gesetzes“ durch die Wörter „neue oder zusätz-
liche Informationen“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Darüber hinaus ist der Kommission innerhalb
von 60 Tagen nach Eingang der Information ein
Bewertungsbericht zu übermitteln, aus dem
hervorgeht, ob und wie der Inhalt der Geneh-
migung zu ändern oder ob diese aufzuheben
ist. Beabsichtigt die zuständige Bundesober-
behörde, die Genehmigung zu ändern oder
aufzuheben, so gelten die Absätze 2 bis 5 ent-
sprechend; dabei tritt an die Stelle der in
Absatz 3 Satz 1 genannten Frist eine Frist von
75 Tagen.“
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
Berichte des Betreibers über die Beobachtung ge-
mäß § 21 Abs. 4a des Gentechnikgesetzes der
Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union und den anderen Vertragsstaa-
ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum unverzüglich zu übermitteln.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Erhält die zuständige Bundesoberbehörde von
der Kommission einen Bewertungsbericht nach
§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Abs. 6a Satz 1 oder
Abs. 7 Satz 2 aus einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum, so kann sie innerhalb von 60 Tagen nach der
Verteilung weitere Informationen anfordern, Be-
merkungen vorbringen oder mit Gründen verse-
hene Einwände erheben; in letzterem Fall wirkt sie
an einem Einigungsversuch mit.“
b) In Satz 2 wird das Wort „Antrag“ durch das Wort
„Bewertungsbericht“ und werden die Wörter „des
Gesetzes“ durch die Wörter „des Gentechnikge-
setzes“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde unter-
richtet unter Angabe von Gründen sowie unter
Vorlage eines Bewertungsberichts und, falls vor-
handen, der neuen oder zusätzlichen Informatio-
nen unverzüglich die Kommission, die Mitglied-
staaten der Europäischen Union, die anderen Ver-
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. März 2006
tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum und die zuständigen
obersten Landesbehörden, wenn das Ruhen der
Genehmigung für ein Inverkehrbringen nach § 20
Abs. 2 des Gentechnikgesetzes ganz oder teil-
weise angeordnet oder ein Inverkehrbringen nach
§ 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentechnikgesetzes vor-
läufig ganz oder teilweise untersagt worden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 16 Abs. 2 in
Verbindung mit Artikel 21 der in § 1 Abs. 1
genannten Richtlinie“ durch die Angabe
„Artikel 23 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30
Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.
bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 20
Abs. 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 20
Abs. 2 des Gentechnikgesetzes“ und die An-
gabe „§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes“ durch
die Angabe „§ 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentech-
nikgesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 565. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 89619834ed813c17….