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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 565

BGBl. 2006 I S. 565 · 20.672 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 565 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 565
                                                       Verordnung
                                     zur Änderung gentechnikrechtlicher

                                                                Vom 23.

   Es verordnen auf Grund
– des § 14 Abs. 5 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 15, auch
  in Verbindung mit § 41 Abs. 9, des Gentechnikgeset-
  zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 14
  Abs. 5 Satz 2 und § 41 Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 3 und
  24 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534)
  eingefügt und § 30 Abs. 2 Nr. 15 durch Artikel 1 Nr. 20
  des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534)

  geändert worden ist, die Bundesregierung sowie

– des § 16 Abs. 6 des Gentechnikgesetzes, der zuletzt
  durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. März 2006
  (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, das Bundes-
  ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
  braucherschutz:

                         Artikel 1
                      Änderung der
             Gentechnik-Verfahrensverordnung
   Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I
S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

       „§ 10 Bewertungsbericht“.
   b) Folgende Angabe wird angefügt:
       „Anlage (zu § 4)
       Angaben in den Unterlagen für gentechnische An-
       lagen oder gentechnische Arbeiten“.

2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe
   „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
           Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2
           Satz 2 Nr. 2“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2
           Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2
           Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.
       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „Abschnitt A
           Teil I der Anlage 2“ durch die Angabe „An-
           hang III A Nr. II der Richtlinie 2001/18/EG des
           Europäischen Parlaments und des Rates vom
           12. März 2001 über die absichtliche Freiset-

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die
   absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die
   Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl.

Vorschriften*)

März 2006

                zung genetisch veränderter Organismen in die
                Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/
                220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die
                zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/
                2003 des Europäischen Parlaments und des
                Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU
                Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist“ ersetzt.
            dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

                „4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des

                    Gentechnikgesetzes erforderliche Risiko-
                    bewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentech-
                    nikgesetzes und die Darlegung der vorge-
                    sehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt
                    nach Maßgabe des Anhangs II der Richt-
                    linie 2001/18/EG sowie der Entscheidung
                    der Kommission vom 24. Juli 2002 über
                    Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II
                    der Richtlinie 2001/18/EG des Europäi-
                    schen Parlaments und des Rates über die
                    absichtliche Freisetzung genetisch verän-
                    derter Organismen in die Umwelt und zur
                    Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des
                    Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der
                    Grundlage der nach Anhang III A Nr. II bis IV
                    der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden
                    Informationen;“.

            ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
                eingefügt:
                „4a. der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a des
                     Gentechnikgesetzes erforderliche Plan
                     zur Ermittlung der Auswirkungen des
                     freizusetzenden Organismus auf die
                     menschliche Gesundheit und die Umwelt
                     ist nach Maßgabe der im Einzelfall maß-
                     geblichen Teile von Anhang III A der
                     Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen;“.
            ff) In Nummer 5 wird die Angabe „Abschnitt A
                Teil III der Anlage 2“ durch die Angabe „An-
                hang III A Nr. V der Richtlinie 2001/18/EG“
                ersetzt.
         b) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
            „dabei tritt an die Stelle von Anhang III A der Richt-
            linie 2001/18/EG deren Anhang III B.“
      4. § 6 wird wie folgt geändert:

         a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
            aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 15
                Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
                Satz 3“ ersetzt.

            bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3
                Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
                Satz 3 Nr. 2“ und die Angabe „Teil A der
   EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/
   2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September
   2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24).
Anlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab-
schnitt A der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.
BGBl. 2006, Seite 566 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 566
      cc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3
          Satz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
          Satz 3 Nr. 3“ und die Angabe „Teil A der
          Anlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab-
          schnitt A der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.

      dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

          „3. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 des
              Gentechnikgesetzes erforderliche Risiko-
              bewertung und Darlegung der möglichen
              schädlichen Auswirkungen erfolgt nach
              Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie
              2001/18/EG sowie der Entscheidung der
              Kommission vom 24. Juli 2002 über Leit-
              linien zur Ergänzung des Anhangs II der
              Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen
              Parlaments und des Rates über die ab-
              sichtliche Freisetzung genetisch veränder-
              ter Organismen in die Umwelt und zur Auf-
              hebung der Richtlinie 90/220/EWG des
              Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der
              Grundlage der nach Anhang IV der Richt-
              linie 2001/18/EG vorzulegenden Informa-
              tionen;“.

      ee) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3
          Satz 2 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3
          Satz 3 Nr. 5“ und die Angabe „Teil B der
          Anlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab-

          schnitt B der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.

      ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
          eingefügt:

          „4a. der nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5a erfor-
               derliche Beobachtungsplan ist nach
               Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie
               2001/18/EG sowie der Entscheidung des
               Rates vom 3. Oktober 2002 über Leit-
               linien zur Ergänzung des Anhangs VII
               der Richtlinie 2001/18/EG des Europäi-
               schen Parlaments und des Rates über die
               absichtliche Freisetzung genetisch ver-
               änderter Organismen in die Umwelt und
               zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/
               EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 280
               S. 27) zu erstellen und hat die Angabe
               seiner Laufzeit zu enthalten;“.

      gg) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

          „5. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 des

              Gentechnikgesetzes erforderliche Be-

              schreibung von besonderen Bedingungen

              für den Umgang mit dem in Verkehr zu

              bringenden Produkt und der Vorschlag

              für seine Kennzeichnung und Verpackung

              erfolgt nach Anhang IV Abschnitt A Nr. 8

              und Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/

              EG.“

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Teil B der Anlage 3“

      durch die Angabe „Anhang IV Abschnitt B der

      Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10
                    Bewertungsbericht

     Der Bewertungsbericht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des
   Gentechnikgesetzes ist nach Maßgabe des An-
   hangs VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen.“
6. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
      gefasst:
      „Der Genehmigungsbescheid bei einer Entschei-
      dung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b
      und Nr. 3 muss enthalten:“.
   b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach
      den Wörtern „Der Genehmigungsbescheid“ die
      Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         „(2) Die Genehmigungsbehörde gibt Entschei-
      dungen über das Inverkehrbringen im Bundesan-
      zeiger öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend
      für Entscheidungen im Sinne des § 14 Abs. 5 des
      Gentechnikgesetzes; diesen Entscheidungen ist
      eine deutsche Übersetzung beizufügen.“
8. In Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe „An-
   lage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.

9. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.

                        Artikel 2
                   Änderung der
         Gentechnik-Beteiligungsverordnung
   Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 734), geändert durch Artikel 1 § 2 des
Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat
      binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf
      Genehmigung einer Freisetzung von gentechnisch
      veränderten Organismen eine Zusammenfassung
      der vom Antragsteller erhaltenen Antragsunterla-
      gen in der von der Kommission oder dem Rat nach
      Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 30
      Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen

      Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über
      die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter

      Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung

      der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG

      Nr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung

      (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments

      und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU

      Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist, festgelegten

      Form der Kommission zu übermitteln. Die zustän-

      dige Bundesoberbehörde übermittelt einem Mit-

      gliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
      deren Vertragsstaat des Abkommens über den

      Europäischen Wirtschaftsraum auf dessen Anfor-

      derung eine Kopie der vollständigen Antragsunter-

      lagen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2006, Seite 567 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 567
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes“
          durch die Wörter „des Gentechnikgesetzes“
          ersetzt.
      bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

          „Die zuständige Bundesoberbehörde teilt die
          Entscheidung über den Freisetzungsantrag
          einschließlich der Begründung im Fall einer
          Ablehnung der Kommission, den Mitgliedstaa-
          ten der Europäischen Union, den anderen Ver-
          tragsstaaten des Abkommens über den Euro-
          päischen Wirtschaftsraum und der nach § 16
          Abs. 4 Satz 2 des Gentechnikgesetzes zustän-
          digen Landesbehörde mit. Die zuständige
          Bundesoberbehörde übermittelt der Kommis-
          sion die gemäß § 21 Abs. 4 des Gentechnikge-
          setzes mitgeteilten Ergebnisse der Freisetzun-
          gen sowie jährlich eine Zusammenstellung der
          im vereinfachten Verfahren nach § 14 Abs. 4a
          des Gentechnikgesetzes genehmigten und der
          nicht genehmigten Freisetzungen.“
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus-
   künfte ersuchen“ die Wörter „oder eine Kopie der
   vollständigen Antragsunterlagen beantragen“ einge-
   fügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Wird die Erteilung der Genehmigung eines
      Inverkehrbringens beantragt, hat die zuständige
      Bundesoberbehörde unverzüglich nach Eingang
      des Antrags die Zusammenfassung der Antrags-
      unterlagen in der gemäß Artikel 13 Abs. 2 Buch-
      stabe h in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der
      Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Form den Mit-
      gliedstaaten der Europäischen Union sowie den
      anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
      den Europäischen Wirtschaftsraum und der Kom-
      mission zu übermitteln. Darüber hinaus ist der
      Kommission eine Kopie der vollständigen Antrags-
      unterlagen zu übermitteln. Beabsichtigt die zu-
      ständige Bundesoberbehörde, die Genehmigung
      zu erteilen, so ist der Bewertungsbericht innerhalb
      von 90 Tagen nach Antragseingang der Kommis-
      sion zu übermitteln. Beabsichtigt sie, die Geneh-
      migung zu versagen, so sind der Bewertungsbe-
      richt sowie die ihm zugrunde liegenden Informa-
      tionen frühestens 15 Tage nach seiner Bekannt-
      gabe gegenüber dem Antragsteller und spätestens
      105 Tage nach Antragseingang der Kommission zu
      übermitteln, es sei denn, der Antrag wird vor Über-
      mittlung des Bewertungsberichts an die Kommis-
      sion zurückgenommen.
         (2) Im Fall von Absatz 1 Satz 3 hat die zustän-
      dige Bundesoberbehörde die Genehmigung nach
      § 16 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes zu erteilen,
      wenn weder die Kommission noch ein Mitglied-
      staat der Europäischen Union oder ein anderer
      Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum innerhalb von 60 Tagen
      nach Weiterleitung des Bewertungsberichts durch
      die Kommission mit Gründen versehene Einwände
      erhoben hat.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

       „Hat die Kommission, ein Mitgliedstaat der
       Europäischen Union oder ein anderer Vertrags-
       staat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum mit Gründen versehene Ein-
       wände erhoben, tritt die zuständige Bundes-
       oberbehörde in Verhandlungen mit der betref-
       fenden Stelle ein mit dem Ziel, innerhalb von
       105 Tagen nach der Verteilung des Bewer-
       tungsberichts durch die Kommission eine
       Einigung herbeizuführen. Die in Satz 1 ge-
       nannte Frist ruht während der letzten 45 Tage,
       solange die zuständige Bundesoberbehörde
       vom Antragsteller angeforderte weitere Anga-
       ben, Unterlagen oder Proben abwartet.“

   bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „des Ge-
       setzes“ durch die Wörter „des Gentechnikge-
       setzes“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Stimmt die Kommission oder der Rat in dem Ver-
   fahren nach Artikel 18 Abs. 1 in Verbindung mit
   Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG dem
   Inverkehrbringen zu, hat die zuständige Bundes-
   oberbehörde die Genehmigung zu erteilen.“
d) In Absatz 6 werden die Wörter „eine ablehnende
   Stellungnahme abgegeben haben“ durch die Wör-
   ter „das Inverkehrbringen abgelehnt hat“ ersetzt.

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
      „(6a) Wird die Verlängerung der Genehmigung
   eines Inverkehrbringens beantragt, hat die zustän-
   dige Bundesoberbehörde eine Kopie der vollstän-
   digen Antragsunterlagen und ihren Bewertungs-
   bericht, aus dem hervorgeht, ob und unter welchen
   Bedingungen die Genehmigungsvoraussetzungen
   weiterhin vorliegen, unverzüglich der Kommission
   zu übermitteln. Die Absätze 2 bis 6 gelten entspre-
   chend; dabei tritt an die Stelle der in Absatz 3 Satz 1
   genannten Frist eine Frist von 75 Tagen.“
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

   aa) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter „zu-
       sätzliche Informationen nach § 21 Abs. 5 des
       Gesetzes“ durch die Wörter „neue oder zusätz-
       liche Informationen“ ersetzt.
   bb) Folgende Sätze werden angefügt:
       „Darüber hinaus ist der Kommission innerhalb
       von 60 Tagen nach Eingang der Information ein
       Bewertungsbericht zu übermitteln, aus dem
       hervorgeht, ob und wie der Inhalt der Geneh-
       migung zu ändern oder ob diese aufzuheben
       ist. Beabsichtigt die zuständige Bundesober-
       behörde, die Genehmigung zu ändern oder
       aufzuheben, so gelten die Absätze 2 bis 5 ent-
       sprechend; dabei tritt an die Stelle der in
       Absatz 3 Satz 1 genannten Frist eine Frist von
       75 Tagen.“
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

      „(8) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die
   Berichte des Betreibers über die Beobachtung ge-
   mäß § 21 Abs. 4a des Gentechnikgesetzes der
   Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Eu-
   ropäischen Union und den anderen Vertragsstaa-
   ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum unverzüglich zu übermitteln.“
BGBl. 2006, Seite 568 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 568
4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Erhält die zuständige Bundesoberbehörde von
      der Kommission einen Bewertungsbericht nach
      § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Abs. 6a Satz 1 oder
      Abs. 7 Satz 2 aus einem Mitgliedstaat der Europäi-
      schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
      Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
      raum, so kann sie innerhalb von 60 Tagen nach der
      Verteilung weitere Informationen anfordern, Be-
      merkungen vorbringen oder mit Gründen verse-
      hene Einwände erheben; in letzterem Fall wirkt sie
      an einem Einigungsversuch mit.“
   b) In Satz 2 wird das Wort „Antrag“ durch das Wort
      „Bewertungsbericht“ und werden die Wörter „des
      Gesetzes“ durch die Wörter „des Gentechnikge-
      setzes“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die zuständige Bundesoberbehörde unter-
      richtet unter Angabe von Gründen sowie unter
      Vorlage eines Bewertungsberichts und, falls vor-
      handen, der neuen oder zusätzlichen Informatio-
      nen unverzüglich die Kommission, die Mitglied-
      staaten der Europäischen Union, die anderen Ver-

                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 23. März 2006

        tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
        schen Wirtschaftsraum und die zuständigen
        obersten Landesbehörden, wenn das Ruhen der
        Genehmigung für ein Inverkehrbringen nach § 20
        Abs. 2 des Gentechnikgesetzes ganz oder teil-
        weise angeordnet oder ein Inverkehrbringen nach
        § 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentechnikgesetzes vor-
        läufig ganz oder teilweise untersagt worden ist.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 16 Abs. 2 in
            Verbindung mit Artikel 21 der in § 1 Abs. 1
            genannten Richtlinie“ durch die Angabe
            „Artikel 23 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30
            Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.
        bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 20
            Abs. 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 20
            Abs. 2 des Gentechnikgesetzes“ und die An-
            gabe „§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes“ durch
            die Angabe „§ 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentech-

            nikgesetzes“ ersetzt.

                              Artikel 3

                           Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                                 Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                     f ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 565. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 89619834ed813c17….