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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 766
BGBl. 2008 I S. 766 · 11.878 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung gentechnikrechtlicher
Vorschriften*)
Vom 28. April 2008
Die Bundesregierung verordnet
– auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2, des § 14 Abs. 4
und des § 30 Abs. 2 Nr. 15 und 16, jeweils in Verbin-
dung mit § 41 Abs. 8, des Gentechnikgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 6 Abs. 3 Satz 2
durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 1. April 2008
(BGBl. I S. 499), § 14 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 14
Buchstabe b des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I
S. 499), § 30 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 30 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I
S. 499) und § 41 Abs. 8 durch Artikel 1 Nr. 33 Buch-
stabe d des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I
S. 499) zuletzt geändert worden sind, nach Anhörung
des besonderen Ausschusses nach § 41 Abs. 8 des
Gentechnikgesetzes und
– auf Grund des § 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
Satz 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2066):
Artikel 1
Änderung
der Gentechnik-Verfahrensverordnung
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. November 1996
(BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. März 2006 (BGBl. I S. 565), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen“.
b) Die Angaben zum 4. Abschnitt werden wie folgt
gefasst:
„4. Abschnitt
(weggefallen)
§ 13 (weggefallen)
§ 14 (weggefallen)“.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
S. 81), sind beachtet worden.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Sicher-
heitsstufe 1 und 2“ durch die Angabe
„Sicherheitsstufe 2“ ersetzt.
aa1) In Buchstabe b wird die Angabe „Sicher-
heitsstufe 1 und 2“ durch die Angabe
„Sicherheitsstufe 2“ ersetzt.
bb) Buchstabe c wird aufgehoben.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. zur Anzeige
a) der Errichtung und des Betriebs gen-
technischer Anlagen, in denen gentech-
nische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1
durchgeführt werden sollen, einschließ-
lich der vorgesehenen gentechnischen
Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Gentechnikgesetzes;
a1) der wesentlichen Änderung der Lage,
der Beschaffenheit oder des Betriebs ei-
ner gentechnischen Anlage der Sicher-
heitsstufe 1 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in
Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Gentechnikgesetzes;
b) der Durchführung weiterer gentechni-
scher Arbeiten der Sicherheitsstufe 2
nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnik-
gesetzes.“
2a. In § 2 werden die Wörter „notwendige Anmeldung“
durch die Wörter „notwendige Anzeige oder An-
meldung“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Anmeldung“
durch die Wörter „Die Anzeige, die Anmeldung“
ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Anmeldung“
durch die Wörter „die Anzeige, die Anmeldung“
ersetzt.
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden jeweils die Wör-
ter „zur Anmeldung“ durch die Wörter „zur An-
zeige, zur Anmeldung“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Teil I der
Anlage“ durch die Wörter „im Falle der Sicher-
heitsstufe 1 nach Teil Ia der Anlage und im Falle

der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach Teil Ib der
Anlage“ ersetzt.
c) In Nummer 2 wird die Angabe „Sicherheitsstufe 1
oder 2“ durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2“
ersetzt.
5. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen
(1) Unter den in den Nummern 2, 6 und 6.1 der
Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom
4. November 1994 zur Festlegung von vereinfach-
ten Verfahren für die absichtliche Freisetzung gene-
tisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5
der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG
Nr. L 292 S. 31) genannten Voraussetzungen kann
der Betreiber die Genehmigung aller innerhalb eines
Arbeitsprogramms für Freisetzungen von gentech-
nisch veränderten Pflanzen erfolgenden Freiset-
zungen beantragen. Der Genehmigung ist die
Bedingung beizufügen, dass der Betreiber die auf
die erste Freisetzung folgenden weiteren Freiset-
zungen der Genehmigungsbehörde nach Nummer 7
der Entscheidung 94/730/EG nachzumelden hat
und diese nur unter den dort genannten Voraus-
setzungen durchführen darf. Hinsichtlich des Ver-
fahrens, insbesondere der bei der Antragstellung
zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen
der Entscheidung 94/730/EG.
(2) Unter den in den Nummern 1 und 2 der Ent-
scheidung 94/730/EG genannten Voraussetzungen
kann der Betreiber eine einheitliche Genehmigung
für mehrere Freisetzungen beantragen. Hinsichtlich
des Verfahrens, insbesondere der bei der Antrag-
stellung zu machenden Angaben, gelten die Be-
stimmungen der Entscheidung 94/730/EG.“
7. Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.
8. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Folgender Teil Ia wird vorangestellt:
„Teil Ia
Für die Errichtung und den Betrieb und für die
wesentliche Änderung der Lage, der Beschaf-
fenheit oder des Betriebs einer gentechnischen
Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicher-
heitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sowie
für die darin vorgesehenen gentechnischen
Arbeiten sind mindestens folgende Angaben er-
forderlich:
1. Lage der gentechnischen Anlage;
2. allgemeine Beschreibung der gentechnischen
Anlage;
3. Beschreibung der Art der vorgesehenen gen-
technischen Arbeit;
4. Zusammenfassung der Risikobewertung der
gentechnischen Arbeit;
5. Name des Projektleiters und Nachweis der
erforderlichen Sachkunde;
6. Name des Beauftragten für die Biologische
Sicherheit und Nachweis der erforderlichen
Sachkunde;
7. Informationen über die Abfall- und Abwasser-
entsorgung.“
b) Der bisherige Teil I wird neuer Teil Ib und wird
wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Teil Ib“.
bb) Im einleitenden Satzteil werden nach den
Wörtern „gentechnischen Anlage“ die Wör-
ter „ , in der gentechnische Arbeiten der Si-
cherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt wer-
den sollen,“ eingefügt.
cc) Am Ende des letzten Spiegelstriches wird
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
folgender Spiegelstrich angefügt:
„ – Informationen über die Abfall- und Ab-
wasserentsorgung.“
c) Teil II wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden
aaa) die Angabe „Sicherheitsstufe 1 oder 2“
durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2“
und
bbb) die Angabe „Teil I“ durch die Angabe
„Teil Ib“
ersetzt.
aa1) Im sechsten Spiegelstrich werden die Wör-
ter „sowie Informationen über die Abfallent-
sorgung einschließlich der anfallenden Ab-
fälle, deren Behandlung, endgültige Form
und Bestimmung“ gestrichen.
bb) Im vorletzten Spiegelstrich wird das Semi-
kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
und der letzte Spiegelstrich wird gestrichen.
d) In Teil III wird im einleitenden Satzteil die Angabe
„Teil I und II“ durch die Angabe „Teil Ib und II“
ersetzt.
Artikel 2
Änderung
der Gentechnik-Anhörungsverordnung
§ 1 der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996
(BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
Wörter „für diese eine Genehmigung nach § 8
Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beantragt
wird und“ eingefügt.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. einer Freisetzung.“
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Anhörung wird nicht durchgeführt, wenn nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Verfahrensver-
ordnung eine Freisetzung nachgemeldet wird.“

Artikel 3
Änderung
der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
§ 2 Abs. 1 der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1996 (BGBl. I S. 1644), die durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „Anmeldung“ durch
die Wörter „Anzeige oder Anmeldung“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „der Anmeldung“
durch die Wörter „der Anzeige, der Anmeldung“
ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2“ durch
die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
der Gentechnik-Notfallverordnung
In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Notfallverord-
nung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882), die
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. April 2008
durch Artikel 1 § 5 des Gesetzes vom 22. März 2004
(BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 11 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie in § 12
Abs. 8 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 5 und 6“
ersetzt.
Artikel 5
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
laut der Gentechnik-Verfahrensverordnung, der Gen-
technik-Anhörungsverordnung, der Gentechnik-Auf-
zeichnungsverordnung und der Gentechnik-Notfallver-
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 766. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 29afad8c1ab373c6….