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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 766

BGBl. 2008 I S. 766 · 11.878 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 766
                                                Zweite Verordnung
                                  zur Änderung gentechnikrechtlicher

Vorschriften*)
                                                          Vom 28. April 2008

     Die Bundesregierung verordnet
– auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2, des § 14 Abs. 4
  und des § 30 Abs. 2 Nr. 15 und 16, jeweils in Verbin-
  dung mit § 41 Abs. 8, des Gentechnikgesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
  1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 6 Abs. 3 Satz 2

  durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 1. April 2008

  (BGBl. I S. 499), § 14 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 14

  Buchstabe b des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I
  S. 499), § 30 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 30 Buch-
  stabe b des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I
  S. 499) und § 41 Abs. 8 durch Artikel 1 Nr. 33 Buch-

  stabe d des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I
  S. 499) zuletzt geändert worden sind, nach Anhörung
  des besonderen Ausschusses nach § 41 Abs. 8 des
  Gentechnikgesetzes und

– auf Grund des § 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit
  Satz 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
  S. 2066):

                            Artikel 1

                      Änderung
         der Gentechnik-Verfahrensverordnung
  Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. November 1996
(BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. März 2006 (BGBl. I S. 565), wird
wie folgt geändert:
1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
         „§ 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen“.
      b) Die Angaben zum 4. Abschnitt werden wie folgt
         gefasst:
                              „4. Abschnitt

                              (weggefallen)

         § 13 (weggefallen)
         § 14 (weggefallen)“.

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
   2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
   S. 81), sind beachtet worden.

2.   § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Sicher-
           heitsstufe 1 und 2“ durch die Angabe
           „Sicherheitsstufe 2“ ersetzt.

       aa1) In Buchstabe b wird die Angabe „Sicher-

            heitsstufe 1 und 2“ durch die Angabe

            „Sicherheitsstufe 2“ ersetzt.

       bb) Buchstabe c wird aufgehoben.
     b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

       „4. zur Anzeige

           a)   der Errichtung und des Betriebs gen-
                technischer Anlagen, in denen gentech-
                nische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1
                durchgeführt werden sollen, einschließ-
                lich der vorgesehenen gentechnischen
                Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des
                Gentechnikgesetzes;

           a1) der wesentlichen Änderung der Lage,
               der Beschaffenheit oder des Betriebs ei-

               ner gentechnischen Anlage der Sicher-
               heitsstufe 1 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in
               Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 des
               Gentechnikgesetzes;
           b)   der Durchführung weiterer gentechni-
                scher Arbeiten der Sicherheitsstufe 2
                nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnik-
                gesetzes.“
2a. In § 2 werden die Wörter „notwendige Anmeldung“
    durch die Wörter „notwendige Anzeige oder An-
    meldung“ ersetzt.
3.   § 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Anmeldung“
        durch die Wörter „Die Anzeige, die Anmeldung“
        ersetzt.
     b) In Satz 2 werden die Wörter „die Anmeldung“

        durch die Wörter „die Anzeige, die Anmeldung“
        ersetzt.
4.   § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Im einleitenden Satzteil werden jeweils die Wör-
        ter „zur Anmeldung“ durch die Wörter „zur An-

        zeige, zur Anmeldung“ ersetzt.
     b) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Teil I der

        Anlage“ durch die Wörter „im Falle der Sicher-
        heitsstufe 1 nach Teil Ia der Anlage und im Falle
BGBl. 2008, Seite 767 — Originalseite als Abbildung
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        der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach Teil Ib der
        Anlage“ ersetzt.

     c) In Nummer 2 wird die Angabe „Sicherheitsstufe 1
        oder 2“ durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2“
        ersetzt.
5.   § 5 Abs. 4 wird aufgehoben.

6.   § 11 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11

         Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen

        (1) Unter den in den Nummern 2, 6 und 6.1 der
     Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom
     4. November 1994 zur Festlegung von vereinfach-
     ten Verfahren für die absichtliche Freisetzung gene-
     tisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5
     der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG
     Nr. L 292 S. 31) genannten Voraussetzungen kann
     der Betreiber die Genehmigung aller innerhalb eines
     Arbeitsprogramms für Freisetzungen von gentech-
     nisch veränderten Pflanzen erfolgenden Freiset-
     zungen beantragen. Der Genehmigung ist die
     Bedingung beizufügen, dass der Betreiber die auf
     die erste Freisetzung folgenden weiteren Freiset-
     zungen der Genehmigungsbehörde nach Nummer 7
     der Entscheidung 94/730/EG nachzumelden hat
     und diese nur unter den dort genannten Voraus-
     setzungen durchführen darf. Hinsichtlich des Ver-
     fahrens, insbesondere der bei der Antragstellung
     zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen
     der Entscheidung 94/730/EG.
        (2) Unter den in den Nummern 1 und 2 der Ent-
     scheidung 94/730/EG genannten Voraussetzungen
     kann der Betreiber eine einheitliche Genehmigung
     für mehrere Freisetzungen beantragen. Hinsichtlich
     des Verfahrens, insbesondere der bei der Antrag-
     stellung zu machenden Angaben, gelten die Be-
     stimmungen der Entscheidung 94/730/EG.“
7.   Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.

8.   Die Anlage wird wie folgt geändert:

     a) Folgender Teil Ia wird vorangestellt:
                             „Teil Ia

           Für die Errichtung und den Betrieb und für die
        wesentliche Änderung der Lage, der Beschaf-
        fenheit oder des Betriebs einer gentechnischen
        Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicher-
        heitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sowie
        für die darin vorgesehenen gentechnischen
        Arbeiten sind mindestens folgende Angaben er-

        forderlich:

        1. Lage der gentechnischen Anlage;

        2. allgemeine Beschreibung der gentechnischen
           Anlage;
        3. Beschreibung der Art der vorgesehenen gen-
           technischen Arbeit;
        4. Zusammenfassung der Risikobewertung der
           gentechnischen Arbeit;

        5. Name des Projektleiters und Nachweis der
           erforderlichen Sachkunde;

       6. Name des Beauftragten für die Biologische
          Sicherheit und Nachweis der erforderlichen
          Sachkunde;

       7. Informationen über die Abfall- und Abwasser-
          entsorgung.“
    b) Der bisherige Teil I wird neuer Teil Ib und wird
       wie folgt geändert:

       aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                               „Teil Ib“.

       bb) Im einleitenden Satzteil werden nach den
           Wörtern „gentechnischen Anlage“ die Wör-
           ter „ , in der gentechnische Arbeiten der Si-
           cherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt wer-
           den sollen,“ eingefügt.
       cc) Am Ende des letzten Spiegelstriches wird
           der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
           folgender Spiegelstrich angefügt:

           „ – Informationen über die Abfall- und Ab-
               wasserentsorgung.“
    c) Teil II wird wie folgt geändert:

       aa) Im einleitenden Satzteil werden
            aaa) die Angabe „Sicherheitsstufe 1 oder 2“
                 durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2“
                 und

            bbb) die Angabe „Teil I“ durch die Angabe
                 „Teil Ib“
            ersetzt.
       aa1) Im sechsten Spiegelstrich werden die Wör-
            ter „sowie Informationen über die Abfallent-
            sorgung einschließlich der anfallenden Ab-
            fälle, deren Behandlung, endgültige Form
            und Bestimmung“ gestrichen.
       bb) Im vorletzten Spiegelstrich wird das Semi-
           kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
           und der letzte Spiegelstrich wird gestrichen.

    d) In Teil III wird im einleitenden Satzteil die Angabe
       „Teil I und II“ durch die Angabe „Teil Ib und II“
       ersetzt.

                        Artikel 2

                    Änderung
       der Gentechnik-Anhörungsverordnung
  § 1 der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996
(BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn“ die

     Wörter „für diese eine Genehmigung nach § 8
     Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beantragt
     wird und“ eingefügt.
  b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. einer Freisetzung.“
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Eine Anhörung wird nicht durchgeführt, wenn nach
  § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Verfahrensver-
  ordnung eine Freisetzung nachgemeldet wird.“
BGBl. 2008, Seite 768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 768
                       Artikel 3
                     Änderung
      der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung

   § 2 Abs. 1 der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1996 (BGBl. I S. 1644), die durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 4 wird das Wort „Anmeldung“ durch

     die Wörter „Anzeige oder Anmeldung“ ersetzt.

  b) In Nummer 5 werden die Wörter „der Anmeldung“
     durch die Wörter „der Anzeige, der Anmeldung“
     ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2“ durch
   die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 4
                    Änderung
         der Gentechnik-Notfallverordnung
  In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Notfallverord-
nung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882), die

                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 28. April 2008

durch Artikel 1 § 5 des Gesetzes vom 22. März 2004
(BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 11 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie in § 12
Abs. 8 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 5 und 6“
ersetzt.

                             Artikel 5

                    Neubekanntmachung

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-

schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-

laut der Gentechnik-Verfahrensverordnung, der Gen-
technik-Anhörungsverordnung, der Gentechnik-Auf-
zeichnungsverordnung und der Gentechnik-Notfallver-
ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

                             Artikel 6

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s
c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 766. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 29afad8c1ab373c6….