Gesetze / Gentechnik-Verfahrensverordnung
GenTVfV§ 5 Unterlagen bei Freisetzungen
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTVfV/5#abs-1 (1) Für die in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung von genetisch veränderten Organismen mit Ausnahme von Pflanzen, die zur taxonomischen Gruppe der Gymnospermen oder der Angiospermen gehören (höhere Pflanzen), gilt:
Für die in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgesetzes bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung höherer Pflanzen gilt Satz 1 entsprechend; dabei tritt an die Stelle von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG deren Anhang III B.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTVfV/5#abs-2 (2) Die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des freizusetzenden Organismus nach Absatz 1 Nr. 3 sowie dessen sicherheitsrelevante Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter nach Absatz 1 Nr. 4 sind auf der Grundlage von Erfahrungen zu beurteilen, die bei gentechnischen Arbeiten im geschlossenen System gesammelt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTVfV/5#abs-3 (3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTVfV/5#abs-4 (4) (weggefallen)