§ 27 Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden der Anmeldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/27#abs-1 (1) Die Genehmigung erlischt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/27#abs-2 (2) Die Genehmigung, ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2, erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/27#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde um höchstens ein Jahr verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/27#abs-4 (4) Die Anmeldung einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, wird unwirksam, wenn
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/27#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 GenTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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Änderungsverlauf
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499)
BGBl. 2008 I S. 499
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2002 I S. 3220
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