Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/177#abs-1 (1) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029
auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/177#abs-2 (2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht. Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt.