Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/15b#abs-1 (1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/15b#abs-2 (2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/15b#abs-3 (3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 15a § 16