Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 12.10.2022 – 20 U 25/22Zitiert von 5
- OLG Schleswig, 21.12.2022 – 9 U 8/22Zitiert von 3
- LG Heidelberg, 02.02.2023 – 7 S 1/22Zitiert von 1
- OLG Dresden, 18.10.2023 – 12 U 484/23
- OLG Brandenburg, 07.12.2022 – 4 U 61/22Zitiert von 3
- OLG Dresden, 10.03.2022 – 13 U 2405/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 – 7 U 193/21
- OLG Celle, 28.11.2022 – 9 U 70/22Zitiert von 2
- OLG Dresden, 13.09.2022 – 13 U 1140/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15b GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/15b#abs-1 (1) Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/15b#abs-2 (2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/15b#abs-3 (3) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.