Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 67 Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
Stand: 01.01.2025
Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 67 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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