Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 4
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- FG Thüringen, 22.11.2017 – 4 K 791/16Zitiert von 1
- BGH, 15.05.2018 – II ZR 2/16Genossenschaft: Einzelvertragliche Vereinbarungen über bedingungsabhängige AusscheidensgründeZitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 – 6 K 6042/20
- FG Thüringen, 16.06.2021 – 1 K 89/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/67b#abs-1 (1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/67b#abs-2 (2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.