Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/67b#abs-1 (1) Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/67b#abs-2 (2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 67b GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Thüringen, 22.11.2017 – 4 K 791/16Zitiert von 1
- BGH, 15.05.2018 – II ZR 2/16Genossenschaft: Einzelvertragliche Vereinbarungen über bedingungsabhängige AusscheidensgründeZitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2023 – 6 K 6042/20
- FG Thüringen, 16.06.2021 – 1 K 89/16Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 67b geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 67b eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2379)
BGBl. 2013 I S. 2379
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.