Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 67a Außerordentliches Kündigungsrecht
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 3
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- OLG Schleswig, 23.11.2006 – 5 U 140/06Zitiert von 5
- AG Brandenburg an der Havel, 31.03.2021 – 31 C 189/19
- OLG Celle, 06.06.2001 – 20 U 9/01
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/67a#abs-1 (1) Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, kann kündigen:
Hat eine Vertreterversammlung die Änderung der Satzung beschlossen, kann jedes Mitglied kündigen; für die Vertreter gilt Satz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/67a#abs-2 (2) Die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. Sie kann nur innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Beschlussfassung, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Erlangung der Kenntnis von der Beschlussfassung. Ist der Zeitpunkt der Kenntniserlangung streitig, trägt die Genossenschaft die Beweislast. Im Falle der Kündigung wirkt die Änderung der Satzung weder für noch gegen das Mitglied.