§ 273 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 273 HGB liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 273 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.05.2003 – II ZR 169/02Zitiert von 5
- BFH, 17.03.2004 – II R 64/01Zitiert von 2
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 26/08Zitiert von 1
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 227/07Zitiert von 1
- BGH, 13.10.2008 – II ZR 229/07Zitiert von 2
- BFH, 18.08.2015 – I R 56/14(Sog. Holdingregelung in § 8a Abs. 4 KStG 2002 a.F.)
Zuletzt entschieden
- FG Schleswig, 10.07.2024 – 2 K 14/23Zitiert von 3
- LG München II, 25.08.2023 – 5 HK O 4013/22
- FG Hessen, 29.03.2023 – 4 K 1753/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 273 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 273 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.