Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 11 Anmeldung der Genossenschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anmeldung sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 120)
BGBl. 2024 I Nr. 120
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2434)
BGBl. 2017 I S. 2434
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10.11.2006 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.