Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 11 Anmeldung der Genossenschaft

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
die Satzung, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss;
2.
eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;
3.
die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 10 § 11a