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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2434
BGBl. 2017 I S. 2434 · 23.622 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zum Bürokratieabbau
und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
Vom 17.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 19 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 21a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 21b Mitgliederdarlehen“.
b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungser-
mächtigung“.
c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59 Befassung der Generalversammlung“.
d) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:
„§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung“.
e) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:
„§ 161 (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 165 wird wie folgt gefasst:
„§ 165 (weggefallen)“.
g) Folgende Angabe wird angefügt:
„§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der
vereinfachten Prüfung“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „sämt-
licher Mitglieder“ die Wörter „in Textform“ sowie
nach den Wörtern „im Bundesanzeiger“ die Wör-
ter „oder in einem anderen öffentlich zugäng-
lichen elektronischen Informationsmedium“ ein-
gefügt.
b) In Nummer 5 werden vor dem Punkt am Ende
ein Semikolon und die Wörter „als öffentliches
Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche
Juli 2017
elektronische Informationsmedien bezeichnen“
eingefügt.
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „zu diesem
Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investie-
render Mitglieder auch ganz ausschließen“ einge-
fügt.
4. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „den
Mitgliedern“ durch die Wörter „mindestens drei Mit-
gliedern“ ersetzt.
5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Nach der Anmel-
dung der Satzung zum Genossenschaftsregister
wird die Mitgliedschaft“ durch die Wörter „Die
Mitgliedschaft wird“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und die Wörter „es reicht aus, wenn
die Satzung im Internet unter der Adresse der
Genossenschaft abrufbar ist und dem Antrag-
steller ein Ausdruck der Satzung angeboten
wird“ eingefügt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittser-
klärung bedarf der Schriftform. Bei Gründungs-
mitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch
Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Sat-
zung erworben werden.“
6. Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:
„Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten
oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr,
so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich
zur Kenntnis genommen werden.“
7. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:
„§ 21b
Mitgliederdarlehen
(1) Zum Zweck der Finanzierung oder Moder-
nisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehören-
den Gegenständen kann eine Genossenschaft,
auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben
des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesenge-
setz verfügt, Darlehen ihrer Mitglieder entgegen-
nehmen, wenn

1. im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Dar-
lehen zweckgebunden nur zugunsten eines kon-
kreten Investitionsvorhabens der Genossen-
schaft in ihr Anlagevermögen verwendet werden
darf,
2. die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied,
sofern es kein Unternehmer ist, 25 000 Euro
nicht übersteigt,
3. der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossen-
schaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 genann-
ten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Millionen
Euro nicht übersteigt und
4. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höhe-
ren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt:
a) 1,5 Prozent,
b) die marktübliche Emissionsrendite für An-
lagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand-
briefen mit gleicher Laufzeit.
(2) Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür
zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossen-
schaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Infor-
mationen über das Investitionsvorhaben sowie
mögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur
Verfügung gestellt werden.
(3) Der Vorstand hat während der gesamten
Laufzeit des Darlehens die Einhaltung der Zweck-
bindung sicherzustellen. Eine Änderung der Zweck-
bindung zugunsten eines anderen zulässigen In-
vestitionsvorhabens der Genossenschaft ist nur ge-
stattet, wenn das jeweilige Mitglied der Änderung
schriftlich zustimmt, nachdem es die wesentlichen
Informationen über das andere Investitionsvorha-
ben erhalten hat.
(4) Das Mitglied ist an seine Willenserklärung,
die auf den Abschluss des Darlehensvertrags ge-
richtet ist, nicht mehr gebunden, wenn es sie frist-
gerecht in Textform gegenüber der Genossenschaft
widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begrün-
dung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.
Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag
einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht
enthält, sonst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mit-
glied einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist
der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die
Beweislast die Genossenschaft. Das Widerrufs-
recht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem
Vertragsschluss. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Fall des
Widerrufs ist der empfangene Darlehensbetrag un-
verzüglich zurückzugewähren. Für den Zeitraum
zwischen der Auszahlung des Darlehensbetrages
des Mitglieds an die Genossenschaft und der
Rückzahlung an das Mitglied hat die Genossen-
schaft den vereinbarten Sollzinssatz zu zahlen.“
8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mit-
gliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vor-
stand an Weisungen der Generalversammlung ge-
bunden ist.“
9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Satzung kann regeln, mit welchen wei-
teren erforderlichen Angaben jedes Mitglied
eingetragen wird.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt, eine Ver-
änderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile
oder das Ausscheiden wirksam wird oder
geworden ist, ist anzugeben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Eintra-
gung“ die Wörter „des Beitritts, der Verände-
rung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder
des Ausscheidens“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der
Unterlagen die Regelungen für Handels-
briefe in § 257 des Handelsgesetzbuchs.“
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das
Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen
Entscheidung vernünftigerweise annehmen durf-
te, auf Grundlage angemessener Informationen
zum Wohle der Genossenschaft zu handeln.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen
unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurtei-
lung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berück-
sichtigt werden.“
11. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die
Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder
das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat
zu entsenden. Die Zahl der nach Satz 1 in den Auf-
sichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit
der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichts-
rat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht über-
schreiten.“
12. § 43a wird wie folgt geändert.
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juris-
tische Person oder eine Personengesellschaft,
kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren
Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer-
den.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Liste mit den Namen sowie den An-
schriften, Telefonnummern oder E-Mail-
Adressen der gewählten Vertreter und Er-
satzvertreter ist zur Einsichtnahme für die
Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in
den Geschäftsräumen der Genossenschaft
und ihren Niederlassungen auszulegen oder
bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf
der Internetseite der Genossenschaft zu-
gänglich zu machen.“

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die
Auslegung“ die Wörter „oder die Zugänglich-
keit im Internet“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Auslegungsfrist“
durch die Wörter „Frist für die Auslegung
oder Zugänglichmachung“ ersetzt.
13. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „schrift-
liche Benachrichtigung“ durch die Wörter „Benach-
richtigung in Textform“ ersetzt.
14. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
anwesenden Mitgliedern“ durch die Wörter „min-
destens einem anwesenden Mitglied“ ersetzt.
15. In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Mitglieder ausgelegt“ ein Komma und die Wörter
„auf der Internetseite der Genossenschaft zugäng-
lich gemacht“ eingefügt.
16. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-
schließlich der Führung der Mitgliederliste“ ge-
strichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Mil-
lion Euro“ durch die Wörter „1,5 Millionen Euro“
und die Wörter „2 Millionen Euro“ durch die Wör-
ter „3 Millionen Euro“ ersetzt.
17. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
„§ 53a
Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung
(1) Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2
Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung
keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht
und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ih-
ren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1
entgegengenommen haben, beschränkt sich jede
zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine
vereinfachte Prüfung. Eine vereinfachte Prüfung
umfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 ge-
nannten Unterlagen und die Feststellung, ob es An-
haltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Ver-
mögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Ge-
schäftsführung zu zweifeln. § 57 Absatz 2 und 4
findet keine Anwendung.
(2) Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende
Unterlagen einzureichen:
1. eine Abschrift der Satzung in der geltenden Fas-
sung oder eine Erklärung des Vorstands, dass
gegenüber der zuletzt eingereichten Fassung
keine Änderung erfolgt ist;
2. die im Prüfungszeitraum festgestellten Jahres-
abschlüsse;
3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum er-
folgte Offenlegung des Jahresabschlusses im
Bundesanzeiger oder darüber, dass ein entspre-
chender Bekanntmachungs- oder Hinterle-
gungsauftrag erteilt wurde;
4. eine Abschrift der Mitgliederliste;
5. eine Abschrift der im Prüfungszeitraum erstellten
Niederschriften der Beschlüsse der Generalver-
sammlung, des Vorstands und des Aufsichts-
rats, wenn es einen solchen gibt;
6. sofern die Genossenschaft im Prüfungszeitraum
ihren Mitgliedern Vermögensanlagen nach § 2
Absatz 1 Nummer 1a des Vermögensanlagenge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481),
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des Geset-
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an-
geboten hat, eine Erklärung des Vorstands, dass
und auf welche Weise den Mitgliedern die nach
§ 2 Absatz 2 Satz 2 des Vermögensanlagenge-
setzes erforderlichen Informationen zur Ver-
fügung gestellt wurden.
Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten
nach Aufforderung durch den Prüfungsverband in
Textform einzureichen. In der Aufforderung hat der
Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeit-
raum zu bezeichnen.
(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht
oder nicht vollständig eingereicht, hat der Prü-
fungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung
nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Ge-
neralversammlung kann jederzeit eine solche voll-
ständige Prüfung beschließen. Die erstmalige
Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine
vollständige Prüfung.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates für die vereinfachte Prüfung
zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem
Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere
Unterlagen einzureichen sind. Dabei kann nach
der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft
unterschieden werden.“
18. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt:
„Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz
dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite
oder in Ermangelung einer solchen auf den Ge-
schäftsbriefen anzugeben.“
19. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„der prüfenden Genossenschaft“ durch die Wör-
ter „der zu prüfenden Genossenschaft“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Gehört die Genossenschaft mehreren
Verbänden an, wird die Prüfung durch denje-
nigen Verband durchgeführt, bei dem die Genos-
senschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben
hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossen-
schaft und der andere Verband, der künftig die
Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf,
dass der andere Verband die Prüfung durch-
führt.“
20. Dem § 58 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Prüfungsbericht ist Stellung dazu zu nehmen,
ob und auf welche Weise die Genossenschaft im
Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck
verfolgt hat.“
21. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 59
Befassung der Generalversammlung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Be-
scheinigung des Verbandes, dass die Prüfung
stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister
einzureichen und“ gestrichen und wird das Wort
„Beschlussfassung“ durch die Wörter „Beratung
und möglichen Beschlussfassung“ ersetzt.
22. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „Beschlussfas-
sung über den Prüfungsbericht“ durch die Wörter
„Beratung und mögliche Beschlussfassung über
den Prüfungsbericht“ sowie die Wörter „bei der Be-
schlussfassung“ durch die Wörter „bei der Bera-
tung und möglichen Beschlussfassung“ ersetzt.
23. Dem § 62 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Verband ist berechtigt, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Abschrift eines
Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Ver-
fügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossen-
schaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt,
sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten
Anlagestrategie investiert, so dass ein Investment-
vermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapital-
anlagegesetzbuchs vorliegen könnte.“
24. Dem § 63d werden die folgenden Sätze angefügt:
„Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letz-
ten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungs-
zeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies
in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der
Gründe für die ausstehende Prüfung anzugeben.
Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genos-
senschaft auch Mitglied bei einem anderen Prü-
fungsverband ist und dieser andere Verband die
Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen
Verbandes anzugeben.“
25. In § 63e Absatz 3 wird vor dem Wort „Aufsichtsbe-
hörde“ das Wort „zuständigen“ eingefügt.
26. In § 65 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „alle
Mitglieder“ durch die Wörter „mehr als drei Viertel
der Mitglieder“ ersetzt und werden nach dem Wort
„Anlagevermögens“ die Wörter „für die Unterneh-
mer“ eingefügt.
27. In § 95 Absatz 3 werden die Wörter „Einrückung in
diejenigen öffentlichen Blätter, welche für die Be-
kanntmachung der Eintragungen in das Genossen-
schaftsregister des Sitzes der Genossenschaft be-
stimmt sind“ durch die Wörter „Bekanntmachung
im Bundesanzeiger“ ersetzt.
28. § 158 wird wie folgt gefasst:
„§ 158
Ersatzweise Bekanntmachung
Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für
deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt,
das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis
zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung
die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfol-
gen.“
29. In § 160 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14,
25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1“ durch die Wörter „den
§§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1“
ersetzt.
30. § 161 wird aufgehoben.
31. In § 164 wird die Angabe „18. August 2006“ durch
die Wörter „22. Juli 2017“ und die Angabe „31. De-
zember 2006“ durch die Wörter „31. Dezember
2017“ ersetzt.
32. § 165 wird aufgehoben.
33. Folgender § 171 wird angefügt:
„§ 171
Übergangsvorschrift zur
Einführung der vereinfachten Prüfung
§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühes-
tens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäfts-
jahr anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der
Handelsregistergebührenverordnung
Die Handelsregistergebührenverordnung vom
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch
Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 6 wird aufgehoben.
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) In der Vorbemerkung 5 wird die Angabe „5000“
durch die Angabe „5001“ ersetzt.
b) Nummer 5000 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Dem § 339 des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2208) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3) Die §§ 335 und 335a finden mit den Maßgaben
entsprechende Anwendung, dass sich das Ordnungs-
geldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der
Genossenschaft richtet und nur auf Antrag des Prü-
fungsverbandes, dem die Genossenschaft angehört,
oder eines Mitglieds, Gläubigers oder Arbeitnehmers
der Genossenschaft durchzuführen ist. Das Ordnungs-
geldverfahren kann auch gegen die Genossenschaft
durchgeführt werden, für die die Mitglieder des Vor-
stands die in Absatz 1 genannten Pflichten zu erfüllen
haben.“
Artikel 4
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2017

(BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird folgender
Dreiundvierzigster Abschnitt angefügt:
„Dreiundvierzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften
zum Gesetz zum
Bürokratieabbau und zur Förderung
der Transparenz bei Genossenschaften
Artikel 82
§ 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
sung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur För-
derung der Transparenz bei Genossenschaften vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) ist erstmals anzuwenden
auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016
beginnende Geschäftsjahre. Ein Prüfungsverband kann
einen Antrag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch
im Hinblick auf vor dem 31. Dezember 2016 begonnene
Geschäftsjahre stellen.“
Artikel 5
Änderung des
Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
tikel 24 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 be-
zeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über
die Internetseite der Genossenschaft zugänglich
sind.“
2. In § 105 Satz 2 wird die Angabe „§ 63b Abs. 2
Satz 1“ durch die Angabe „§ 63b Absatz 2“ ersetzt.
3. § 260 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 229,
230 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 231“ durch die
Wörter „§ 230 Absatz 2 und § 231“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „außer“ die
Wörter „von der Einberufung der Generalver-
sammlung an, die den Formwechsel be-
schließen soll,“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2
entfallen, wenn das Prüfungsgutachten für
denselben Zeitraum über die Internetseite
der Genossenschaft zugänglich ist.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juli 2017
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2434. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6c5fde73d95be6d0….