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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 2434

BGBl. 2017 I S. 2434 · 23.622 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 2434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2434
                                        Gesetz
                                 zum Bürokratieabbau
                und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
                                                Vom 17.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                    Änderung des
               Genossenschaftsgesetzes
   Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 19 des Gesetzes
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 21a wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 21b Mitgliederdarlehen“.
   b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 53a Vereinfachte Prüfung; Verordnungser-

              mächtigung“.

   c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
       „§ 59   Befassung der Generalversammlung“.
   d) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:
       „§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung“.

   e) Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:

       „§ 161 (weggefallen)“.
   f) Die Angabe zu § 165 wird wie folgt gefasst:
       „§ 165 (weggefallen)“.
   g) Folgende Angabe wird angefügt:

       „§ 171 Übergangsvorschrift zur Einführung der

              vereinfachten Prüfung“.
 2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „sämt-
      licher Mitglieder“ die Wörter „in Textform“ sowie
      nach den Wörtern „im Bundesanzeiger“ die Wör-
      ter „oder in einem anderen öffentlich zugäng-
      lichen elektronischen Informationsmedium“ ein-
      gefügt.
   b) In Nummer 5 werden vor dem Punkt am Ende
      ein Semikolon und die Wörter „als öffentliches
      Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche
Juli 2017

         elektronische Informationsmedien bezeichnen“
         eingefügt.
   3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Punkt am
      Ende ein Semikolon und die Wörter „zu diesem
      Zweck kann die Satzung das Stimmrecht investie-
      render Mitglieder auch ganz ausschließen“ einge-
      fügt.
   4. In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „den
      Mitgliedern“ durch die Wörter „mindestens drei Mit-
      gliedern“ ersetzt.
   5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 werden die Wörter „Nach der Anmel-
         dung der Satzung zum Genossenschaftsregister
         wird die Mitgliedschaft“ durch die Wörter „Die
         Mitgliedschaft wird“ ersetzt.
      b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein
         Semikolon und die Wörter „es reicht aus, wenn
         die Satzung im Internet unter der Adresse der

         Genossenschaft abrufbar ist und dem Antrag-

         steller ein Ausdruck der Satzung angeboten
         wird“ eingefügt.
      c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
         „Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittser-
         klärung bedarf der Schriftform. Bei Gründungs-
         mitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch

         Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Sat-
         zung erworben werden.“
   6. Dem § 15a wird folgender Satz angefügt:
      „Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten
      oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr,
      so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich

      zur Kenntnis genommen werden.“

   7. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:

                            „§ 21b
                      Mitgliederdarlehen
         (1) Zum Zweck der Finanzierung oder Moder-
      nisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehören-
      den Gegenständen kann eine Genossenschaft,
      auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben
      des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesenge-
      setz verfügt, Darlehen ihrer Mitglieder entgegen-
      nehmen, wenn
BGBl. 2017, Seite 2435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2435
  1. im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Dar-
     lehen zweckgebunden nur zugunsten eines kon-
     kreten Investitionsvorhabens der Genossen-
     schaft in ihr Anlagevermögen verwendet werden
     darf,

  2. die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied,
     sofern es kein Unternehmer ist, 25 000 Euro
     nicht übersteigt,

  3. der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossen-
     schaftsmitgliedern zu dem in Nummer 1 genann-
     ten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Millionen
     Euro nicht übersteigt und

  4. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höhe-

     ren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt:

     a) 1,5 Prozent,
     b) die marktübliche Emissionsrendite für An-
        lagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand-
        briefen mit gleicher Laufzeit.
    (2) Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür
  zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossen-
  schaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Infor-
  mationen über das Investitionsvorhaben sowie
  mögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur
  Verfügung gestellt werden.

     (3) Der Vorstand hat während der gesamten

  Laufzeit des Darlehens die Einhaltung der Zweck-

  bindung sicherzustellen. Eine Änderung der Zweck-
  bindung zugunsten eines anderen zulässigen In-
  vestitionsvorhabens der Genossenschaft ist nur ge-
  stattet, wenn das jeweilige Mitglied der Änderung
  schriftlich zustimmt, nachdem es die wesentlichen
  Informationen über das andere Investitionsvorha-
  ben erhalten hat.

     (4) Das Mitglied ist an seine Willenserklärung,
  die auf den Abschluss des Darlehensvertrags ge-
  richtet ist, nicht mehr gebunden, wenn es sie frist-
  gerecht in Textform gegenüber der Genossenschaft
  widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begrün-

  dung enthalten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.
  Sie beginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag

  einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht

  enthält, sonst zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mit-
  glied einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist
  der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die
  Beweislast die Genossenschaft. Das Widerrufs-
  recht erlischt spätestens zwölf Monate nach dem
  Vertragsschluss. Zur Fristwahrung genügt die
  rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Im Fall des
  Widerrufs ist der empfangene Darlehensbetrag un-
  verzüglich zurückzugewähren. Für den Zeitraum
  zwischen der Auszahlung des Darlehensbetrages
  des Mitglieds an die Genossenschaft und der
  Rückzahlung an das Mitglied hat die Genossen-
  schaft den vereinbarten Sollzinssatz zu zahlen.“

8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mit-
  gliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vor-
  stand an Weisungen der Generalversammlung ge-
  bunden ist.“

9. § 30 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Satzung kann regeln, mit welchen wei-
          teren erforderlichen Angaben jedes Mitglied
          eingetragen wird.“

      bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

          „Der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt, eine Ver-
          änderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile
          oder das Ausscheiden wirksam wird oder
          geworden ist, ist anzugeben.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Eintra-
          gung“ die Wörter „des Beitritts, der Verände-

          rung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder

          des Ausscheidens“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Im Übrigen gelten für die Aufbewahrung der
          Unterlagen die Regelungen für Handels-
          briefe in § 257 des Handelsgesetzbuchs.“
10. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
      fügt:
      „Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das
      Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen
      Entscheidung vernünftigerweise annehmen durf-

      te, auf Grundlage angemessener Informationen

      zum Wohle der Genossenschaft zu handeln.“

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Wenn ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen
      unentgeltlich tätig ist, muss dies bei der Beurtei-
      lung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berück-
      sichtigt werden.“

11. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      „(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die
   Satzung vorsehen, dass für bestimmte Mitglieder
   das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat
   zu entsenden. Die Zahl der nach Satz 1 in den Auf-
   sichtsrat entsandten Personen darf zusammen mit

   der Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichts-
   rat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht über-

   schreiten.“

12. § 43a wird wie folgt geändert.
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Ist ein Mitglied der Genossenschaft eine juris-
      tische Person oder eine Personengesellschaft,
      kann jeweils eine natürliche Person, die zu deren
      Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt wer-
      den.“
   b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Eine Liste mit den Namen sowie den An-
          schriften, Telefonnummern oder E-Mail-
          Adressen der gewählten Vertreter und Er-
          satzvertreter ist zur Einsichtnahme für die
          Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in
          den Geschäftsräumen der Genossenschaft
          und ihren Niederlassungen auszulegen oder
          bis zum Ende der Amtszeit der Vertreter auf

          der Internetseite der Genossenschaft zu-
          gänglich zu machen.“
BGBl. 2017, Seite 2436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2436
       bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die
           Auslegung“ die Wörter „oder die Zugänglich-
           keit im Internet“ eingefügt.

       cc) In Satz 3 wird das Wort „Auslegungsfrist“

           durch die Wörter „Frist für die Auslegung

           oder Zugänglichmachung“ ersetzt.

13. In § 46 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „schrift-
    liche Benachrichtigung“ durch die Wörter „Benach-
    richtigung in Textform“ ersetzt.
14. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
    anwesenden Mitgliedern“ durch die Wörter „min-
    destens einem anwesenden Mitglied“ ersetzt.
15. In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „Mitglieder ausgelegt“ ein Komma und die Wörter
    „auf der Internetseite der Genossenschaft zugäng-
    lich gemacht“ eingefügt.

16. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein-
      schließlich der Führung der Mitgliederliste“ ge-
      strichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eine Mil-
      lion Euro“ durch die Wörter „1,5 Millionen Euro“
      und die Wörter „2 Millionen Euro“ durch die Wör-
      ter „3 Millionen Euro“ ersetzt.
17. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

                          „§ 53a
     Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung

      (1) Bei Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2

   Satz 3 des Handelsgesetzbuchs), deren Satzung

   keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht

   und die im maßgeblichen Prüfungszeitraum von ih-

   ren Mitgliedern keine Darlehen nach § 21b Absatz 1
   entgegengenommen haben, beschränkt sich jede
   zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine
   vereinfachte Prüfung. Eine vereinfachte Prüfung
   umfasst die Durchsicht der in Absatz 2 Satz 1 ge-
   nannten Unterlagen und die Feststellung, ob es An-
   haltspunkte dafür gibt, an einer geordneten Ver-
   mögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Ge-
   schäftsführung zu zweifeln. § 57 Absatz 2 und 4
   findet keine Anwendung.
     (2) Bei der vereinfachten Prüfung sind folgende
   Unterlagen einzureichen:
   1. eine Abschrift der Satzung in der geltenden Fas-
      sung oder eine Erklärung des Vorstands, dass
      gegenüber der zuletzt eingereichten Fassung
      keine Änderung erfolgt ist;
   2. die im Prüfungszeitraum festgestellten Jahres-
      abschlüsse;

   3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum er-
      folgte Offenlegung des Jahresabschlusses im
      Bundesanzeiger oder darüber, dass ein entspre-
      chender Bekanntmachungs- oder Hinterle-
      gungsauftrag erteilt wurde;
   4. eine Abschrift der Mitgliederliste;

   5. eine Abschrift der im Prüfungszeitraum erstellten
      Niederschriften der Beschlüsse der Generalver-
      sammlung, des Vorstands und des Aufsichts-
      rats, wenn es einen solchen gibt;

   6. sofern die Genossenschaft im Prüfungszeitraum
      ihren Mitgliedern Vermögensanlagen nach § 2
      Absatz 1 Nummer 1a des Vermögensanlagenge-
      setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481),

      das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des Geset-

      zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert

      worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an-
      geboten hat, eine Erklärung des Vorstands, dass
      und auf welche Weise den Mitgliedern die nach
      § 2 Absatz 2 Satz 2 des Vermögensanlagenge-
      setzes erforderlichen Informationen zur Ver-
      fügung gestellt wurden.
   Die Unterlagen sind innerhalb von zwei Monaten
   nach Aufforderung durch den Prüfungsverband in
   Textform einzureichen. In der Aufforderung hat der
   Prüfungsverband den maßgeblichen Prüfungszeit-
   raum zu bezeichnen.

      (3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht
   oder nicht vollständig eingereicht, hat der Prü-
   fungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung
   nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Ge-
   neralversammlung kann jederzeit eine solche voll-
   ständige Prüfung beschließen. Die erstmalige
   Pflichtprüfung einer Genossenschaft ist stets eine
   vollständige Prüfung.
     (4) Das Bundesministerium der Justiz und für
   Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einverneh-
   men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
   und Energie, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates für die vereinfachte Prüfung
   zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 dem

   Prüfungsverband von der Genossenschaft weitere

   Unterlagen einzureichen sind. Dabei kann nach

   der Branchenzugehörigkeit der Genossenschaft

   unterschieden werden.“

18. Dem § 54 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz
   dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite
   oder in Ermangelung einer solchen auf den Ge-
   schäftsbriefen anzugeben.“

19. § 55 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
      „der prüfenden Genossenschaft“ durch die Wör-
      ter „der zu prüfenden Genossenschaft“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Gehört die Genossenschaft mehreren
      Verbänden an, wird die Prüfung durch denje-
      nigen Verband durchgeführt, bei dem die Genos-
      senschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben
      hat, es sei denn, dieser Verband, die Genossen-
      schaft und der andere Verband, der künftig die
      Prüfung durchführen soll, einigen sich darauf,
      dass der andere Verband die Prüfung durch-
      führt.“

20. Dem § 58 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Im Prüfungsbericht ist Stellung dazu zu nehmen,
   ob und auf welche Weise die Genossenschaft im
   Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck
   verfolgt hat.“

21. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2017, Seite 2437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2437
                            „§ 59
            Befassung der Generalversammlung“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine Be-
      scheinigung des Verbandes, dass die Prüfung
      stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister
      einzureichen und“ gestrichen und wird das Wort
      „Beschlussfassung“ durch die Wörter „Beratung
      und möglichen Beschlussfassung“ ersetzt.
22. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „Beschlussfas-
    sung über den Prüfungsbericht“ durch die Wörter
    „Beratung und mögliche Beschlussfassung über
    den Prüfungsbericht“ sowie die Wörter „bei der Be-
    schlussfassung“ durch die Wörter „bei der Bera-
    tung und möglichen Beschlussfassung“ ersetzt.

23. Dem § 62 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Verband ist berechtigt, der Bundesanstalt für
   Finanzdienstleistungsaufsicht eine Abschrift eines
   Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Ver-
   fügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhalts-
   punkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossen-
   schaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt,

   sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten

   Anlagestrategie investiert, so dass ein Investment-

   vermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapital-

   anlagegesetzbuchs vorliegen könnte.“

24. Dem § 63d werden die folgenden Sätze angefügt:

   „Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letz-

   ten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungs-

   zeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies
   in einer Anlage zum Verzeichnis unter Angabe der
   Gründe für die ausstehende Prüfung anzugeben.
   Liegt der Grund darin, dass die betreffende Genos-
   senschaft auch Mitglied bei einem anderen Prü-
   fungsverband ist und dieser andere Verband die
   Prüfung durchführt, ist der Name dieses anderen
   Verbandes anzugeben.“

25. In § 63e Absatz 3 wird vor dem Wort „Aufsichtsbe-
    hörde“ das Wort „zuständigen“ eingefügt.

26. In § 65 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „alle
    Mitglieder“ durch die Wörter „mehr als drei Viertel
    der Mitglieder“ ersetzt und werden nach dem Wort
    „Anlagevermögens“ die Wörter „für die Unterneh-
    mer“ eingefügt.

27. In § 95 Absatz 3 werden die Wörter „Einrückung in
    diejenigen öffentlichen Blätter, welche für die Be-
    kanntmachung der Eintragungen in das Genossen-
    schaftsregister des Sitzes der Genossenschaft be-
    stimmt sind“ durch die Wörter „Bekanntmachung
    im Bundesanzeiger“ ersetzt.
28. § 158 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 158
              Ersatzweise Bekanntmachung
      Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für
   deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt,
   das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis
   zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung
   die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfol-

   gen.“

29. In § 160 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 14,
    25a, 28, 30, 32, 57 Abs. 1“ durch die Wörter „den

   §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1“
   ersetzt.
30. § 161 wird aufgehoben.

31. In § 164 wird die Angabe „18. August 2006“ durch
    die Wörter „22. Juli 2017“ und die Angabe „31. De-
    zember 2006“ durch die Wörter „31. Dezember
    2017“ ersetzt.
32. § 165 wird aufgehoben.
33. Folgender § 171 wird angefügt:

                          „§ 171
                 Übergangsvorschrift zur
          Einführung der vereinfachten Prüfung

      § 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühes-
   tens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäfts-
   jahr anzuwenden.“

                       Artikel 2
                  Änderung der
        Handelsregistergebührenverordnung

   Die    Handelsregistergebührenverordnung        vom

30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch

Artikel 123 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016

(BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. § 6 wird aufgehoben.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-

   ändert:

  a) In der Vorbemerkung 5 wird die Angabe „5000“
     durch die Angabe „5001“ ersetzt.
  b) Nummer 5000 wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                   Änderung des
                Handelsgesetzbuchs

   Dem § 339 des Handelsgesetzbuchs in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2208) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:

   „(3) Die §§ 335 und 335a finden mit den Maßgaben
entsprechende Anwendung, dass sich das Ordnungs-
geldverfahren gegen die Mitglieder des Vorstands der
Genossenschaft richtet und nur auf Antrag des Prü-
fungsverbandes, dem die Genossenschaft angehört,
oder eines Mitglieds, Gläubigers oder Arbeitnehmers
der Genossenschaft durchzuführen ist. Das Ordnungs-
geldverfahren kann auch gegen die Genossenschaft
durchgeführt werden, für die die Mitglieder des Vor-
stands die in Absatz 1 genannten Pflichten zu erfüllen
haben.“

                       Artikel 4
                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2017
BGBl. 2017, Seite 2438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2438
(BGBl. I S. 802) geändert worden ist, wird folgender
Dreiundvierzigster Abschnitt angefügt:

            „Dreiundvierzigster Abschnitt
               Übergangsvorschriften
                 zum Gesetz zum
        Bürokratieabbau und zur Förderung
       der Transparenz bei Genossenschaften

                      Artikel 82

   § 339 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-
sung des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur För-
derung der Transparenz bei Genossenschaften vom

17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) ist erstmals anzuwenden
auf Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2016
beginnende Geschäftsjahre. Ein Prüfungsverband kann
einen Antrag im Sinne des § 339 Absatz 3 Satz 1 auch
im Hinblick auf vor dem 31. Dezember 2016 begonnene
Geschäftsjahre stellen.“

                       Artikel 5
                  Änderung des
               Umwandlungsgesetzes
   Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
tikel 24 Absatz 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017
(BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und
   Absatz 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 be-
   zeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über
   die Internetseite der Genossenschaft zugänglich
   sind.“
2. In § 105 Satz 2 wird die Angabe „§ 63b Abs. 2
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 63b Absatz 2“ ersetzt.
3. § 260 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die §§ 229,
      230 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 231“ durch die
      Wörter „§ 230 Absatz 2 und § 231“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „außer“ die
           Wörter „von der Einberufung der Generalver-
           sammlung an, die den Formwechsel be-
           schließen soll,“ eingefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
            „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2
            entfallen, wenn das Prüfungsgutachten für
            denselben Zeitraum über die Internetseite
            der Genossenschaft zugänglich ist.“
                            Artikel 6

                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 17. Juli 2017
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                     Heiko Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 2434. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6c5fde73d95be6d0….