Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 10 Genossenschaftsregister

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/10#abs-1 (1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/10#abs-2 (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.

§ 9 § 11