Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 10 Genossenschaftsregister
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/10#abs-1 (1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/10#abs-2 (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Genossenschaftsregister" in den Verkehr gebracht werden.