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Artikel 1 · BT-Drs. 18/11506 · S. 24

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Mit Artikel 1 soll § 22 BGB in der Entwurfsfassung (BGB-E) neu gefasst werden, um die Voraussetzungen für
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an wirtschaftliche Vereine verständlicher zu regeln und die Voraussetzungen
für die weitere Konkretisierung der Verleihungsvoraussetzungen durch Rechtsverordnung zu schaffen.
In Absatz 1 Satz 1 BGB-E soll geregelt werden, dass wirtschaftlichen Vereinen Rechtsfähigkeit verliehen werden
kann. Wenn dies durch besondere Vorschriften bestimmt ist, wie z. B. für forstwirtschaftliche Vereinigungen
durch Vorschriften im Bundeswaldgesetz, ergeben sich die Voraussetzungen für die Verleihung auch aus den
spezialgesetzlichen Vorschriften.
Im Übrigen kann wirtschaftlichen Vereinen Rechtsfähigkeit verliehen werden, wenn es dem Verein unzumutbar
ist, seine Zwecke in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu verfolgen. Das entspricht
inhaltlich dem bisherigen § 22 BGB in der Auslegung durch die Rechtsprechung (BVerwG NJW 1979, S. 2261
ff. – Urteil vom 24. April 1979, Az.: 1 C 8/74).
Absatz 1 Satz 2 BGB-E weist die Zuständigkeit für Entscheidung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit dem
Land zu, in dem der Verein seinen Sitz hat. Dies entspricht dem bisherigen § 22 Satz 2 BGB.
In Absatz 2 soll eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
geschaffen werden, die es ermöglichen soll, zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements für Vereine, deren
Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von geringerem Umfang gerichtet ist, wie z. B. für Vereine
zum Betrieb eines Dorfladens, die Voraussetzungen für die Verleihung der Rechtsfähigkeit näher zu bestimmen
und ein Recht auf Verleihung der Rechtsfähigkeit bei Vorliegen der Vora

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.066 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11506, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 67.232–70.298 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 8fd3d6142485b7fa….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP