Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 11 Anmeldung der Genossenschaft
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11#abs-1 (1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11#abs-2 (2) Der Anmeldung sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11#abs-3 (3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11#abs-4 (4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/11#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 11 GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 6 S 2134/22Zitiert von 10
- BayObLG, 29.03.2021 – 101 AR 16/21Gerichtsstandsbestimmung: Voraussetzungen für die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts bei Streitgenossen im Fall des Gerichtsstands nach § 32b ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 08.12.1999 – B 12 KR 18/99 RZitiert von 11
- LG Landshut, 03.03.2023 – 13 S 1346/22
- OLG Stuttgart, 27.01.2023 – 9 U 164/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 29.10.2020 – 14 K 2981/19Zitiert von 3
- LAG Hessen, 29.05.2015 – 10 Sa 1175/14
- OLG Köln, 04.05.2012 – 5 U 227/11Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.04.2024 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 120)
BGBl. 2024 I Nr. 120
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2434)
BGBl. 2017 I S. 2434
-
10.11.2006 Ausfertigung
§ 11 geändert, Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I 2553)
BGBl. 2006 I S. 2553
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.