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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 120

BGBl. 2024 I Nr. 120 · 9.237 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                      Teil I

2024                         Ausgegeben zu Bonn am 16. April 2024                                       Nr. 120

                                     Zweites Gesetz
                   zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung
                             handelsrechtlicher Vorschriften

                                                Vom 11. April 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                    Artikel 1

                                        Änderung des DWD-Gesetzes
  Das DWD-Gesetz vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 341 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1, § 2 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 und Absatz 2
   Satz 2, werden jeweils die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
   Verkehr“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Zwischen dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium der
     Verteidigung ist auf dem Gebiet des Wetterdienstes im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung und
     zur Vermeidung von Doppelarbeit eine enge Zusammenarbeit sicherzustellen. Die Einzelheiten werden
     durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und
     Verkehr“ ersetzt.
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 werden die Wörter „die Herausgabe“ durch die Wörter „die Erstellung, die Herausgabe und die
     Verbreitung“ ersetzt.
  b) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
  c) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
     „10. die Herausgabe von Frühwarnungen, Lage- und Vorsorgeinformationen über Naturgefahren, die über die
          in Nummer 3 genannten Gefahren hinausgehen.“
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


   e) Die folgenden Sätze werden angefügt:
      „Zu den amtlichen Warnungen nach Satz 1 Nummer 3 gehören die Informationen, die für die Allgemeinheit für
      das Verständnis der Warnungen erforderlich sind. Die Durchführung der Aufgabe nach Satz 1 Nummer 10
      wird im Einzelnen in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Digitales und
      Verkehr und den zuständigen obersten Landesbehörden geregelt. Diese Vereinbarung kann auch im
      Einverständnis mit weiteren beteiligten Bundesministerien abgeschlossen werden.“
4. § 6 Absatz 2a Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 zur öffentlichen Verbreitung sowie jene
       nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zur Herausgabe an die Öffentlichkeit,“.
5. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
6. In § 11 werden die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „für Digitales und Verkehr“ und
   die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „des Innern und für Heimat“ ersetzt.
7. § 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen in Artikel 1 des Zweiten
   Gesetzes zur Änderung des DWD-Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) spätestens nach Ablauf
   des Jahres 2028 evaluieren.“


                                                     Artikel 2

                                    Änderung des Handelsgesetzbuchs
  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 267 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 000 000“ durch die Angabe „7 500 000“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „12 000 000“ durch die Angabe „15 000 000“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „20 000 000“ durch die Angabe „25 000 000“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „40 000 000“ durch die Angabe „50 000 000“ ersetzt.
2. § 267a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird die Angabe „350 000“ durch die Angabe „450 000“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „700 000“ durch die Angabe „900 000“ ersetzt.
3. § 293 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „24 000 000“ durch die Angabe „30 000 000“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b wird die Angabe „48 000 000“ durch die Angabe „60 000 000“ ersetzt.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „20 000 000“ durch die Angabe „25 000 000“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b wird die Angabe „40 000 000“ durch die Angabe „50 000 000“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


                                                  Artikel 3

                 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
  Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. März 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird folgender Vierundfünfzigster Abschnitt angefügt:

                                         „Vierundfünfzigster Abschnitt

        Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung
                                       handelsrechtlicher Vorschriften

                                                   Artikel 93
  (1) § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab
dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie
Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1
genannten Vorschriften in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2024 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden.
   (2) § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab
dem 17. April 2024 geltenden Fassung dürfen bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie
Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden,
jedoch nur insgesamt. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften
in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse,
Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“


                                                  Artikel 4

                             Änderung des Genossenschaftsgesetzes
  Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
  „§ 176 Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung
         handelsrechtlicher Vorschriften“.
2. Folgender § 176 wird angefügt:

                                                      „§ 176

         Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung
                                        handelsrechtlicher Vorschriften
    Die Größenmerkmale des § 267a Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 17. April 2024
  geltenden Fassung sind für die Einstufung als Kleinstgenossenschaft in § 53a Absatz 1 Satz 1 erstmals
  anzuwenden auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                    Artikel 5

                                                 Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 11. April 2024

                                         Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                 Olaf Scholz

                                           Der Bundesminister
                                      f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                              Vo l k e r W i s s i n g

                                   Der Bundesminister der Justiz
                                            Marco Buschmann




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 120. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 273e3b9ebae70340….