Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 60 Einberufungsrecht des Prüfungsverbandes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2025 – 6 S 2134/22Zitiert von 9
- VG Stuttgart, 05.05.2022 – 4 K 3013/19Zitiert von 1
- BVerfG, 19.01.2001 – 1 BvR 1759/91Zitiert von 5
- BGH, 21.06.2011 – II ZB 12/10Eingetragene Genossenschaft: Bestellung eines Abschlussprüfers nach Wegfall der gesetzlichen Pflichtprüfung des Prüfungsverbandes wegen Geschäftseinstellung infolge InsolvenzeröffnungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/60#abs-1 (1) Gewinnt der Verband die Überzeugung, dass die Beratung und mögliche Beschlussfassung über den Prüfungsbericht ungebührlich verzögert wird oder dass die Generalversammlung bei der Beratung und möglichen Beschlussfassung unzulänglich über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen des Prüfungsberichts unterrichtet war, so ist er berechtigt, eine außerordentliche Generalversammlung der Genossenschaft auf deren Kosten zu berufen und zu bestimmen, über welche Gegenstände zwecks Beseitigung festgestellter Mängel verhandelt und beschlossen werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/60#abs-2 (2) In der von dem Verband einberufenen Generalversammlung führt eine vom Verband bestimmte Person den Vorsitz.