Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 13 Rechtszustand vor der Eintragung

Stand: 10.06.2019

Bund9 Entscheidungen

Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.

§ 12 § 14