Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 18.03.2025 – II ZB 7/24(Verschmelzung von Genossenschaften: Begriff des Geschäftsguthabens im Sinn von § 85 Abs. 2 UmwG)
- BGH, 09.11.2005 – BLw 6/05Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Keine entsprechende Anwendung der Sondervorschriften über den Übergang mitgliedschaftlicher Rechte auf Vermächtnisnehmer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 12.05.2026 – 7 W 607/26 e
- LG Heidelberg, 02.02.2023 – 7 S 1/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/78#abs-1 (1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/78#abs-2 (2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.