Gesetze / Genossenschaftsgesetz

GenG

§ 78 Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/78#abs-1 (1) Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfasst. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenG/78#abs-2 (2) Die Auflösung ist durch den Vorstand unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

§ 77a § 79