Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
GemAV§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Landkreise im Sinn dieser Verordnung gelten auch die kreisfreien Städte und die Stadtkreise. Maßgeblich ist der Zuschnitt der Landkreise am 31. März 2017.
Änderungsverlauf
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.