Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
GemAV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach § 39i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/1#abs-2 (2) In den gemeinsamen Ausschreibungen können nur Gebote für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen abgegeben werden, für die die Marktprämie nach § 22 Absatz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen ermittelt wird.