Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen

GemAV

§ 10 Verteilernetzkomponente

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/10#abs-1 (1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2b errechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/10#abs-2 (2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die höchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen Energieträger in den betroffenen Verteilernetzausbaugebieten für das gesamte Gebot maßgeblich.

§ 9 § 11