Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
GemAV§ 11 Festlegung und Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/11#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur legt jeweils im Dezember 2017 und im August 2019 Folgendes fest:
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Festlegungen nach Satz 1 auf ihrer Internetseite. Für die Festlegung der modifizierten Gebotswerte und die Zuschlagserteilung in einem Gebotstermin ist jeweils die letzte Veröffentlichung nach Satz 1 vor diesem Gebotstermin maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/11#abs-2 (2) Die Festlegung nach Absatz 1 erfolgt ausschließlich auf Grundlage der in Anlage 1 genannten Datenquellen. Im Marktstammdatenregister erfasste Daten werden mit dem jeweiligen Stand zum ersten Tag des der Festlegung nach Absatz 1 vorangehenden Monats wie folgt einbezogen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/11#abs-3 (3) Die Festlegung der Verteilernetzausbaugebiete und der Verteilernetzkomponenten nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar.