Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
GemAV§ 19 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
Der anzulegende Wert nach § 9 verringert sich um die Höhe der Verteilernetzkomponente, sofern die Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden und
Änderungsverlauf
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01.04.2025 in Kraft
§ 19 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2025 I Nr. 54
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 19 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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