Gesetze / Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
GemAV§ 10 Verteilernetzkomponente
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2a errechnet und die Verteilernetzkomponente für Solaranlagen wird mit der Formel in der Anlage 1 Nummer 2b errechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GemAV/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei landkreisübergreifenden Geboten ist die höchste Verteilernetzkomponente für den betroffenen Energieträger in den betroffenen Verteilernetzausbaugebieten für das gesamte Gebot maßgeblich.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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08.08.2020 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2020 I S. 1818
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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