Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

GefHundG

§ 12 Bußgeldvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 unterfällt,

2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,

3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,

4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,

5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,

6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund

a)

nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder

b)

nicht mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,

7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,

8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,

9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,

10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/12#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 389), in der jeweils geltenden Fassung).

§ 11 § 13