Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
GefHundG§ 6 Anlein- und Maulkorbpflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/6#abs-1 (1) Gefährliche Hunde sind außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine zu führen und haben einen Maulkorb zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/6#abs-2 (2) Der Halter darf die Führung eines gefährlichen Hundes außerhalb seines befriedeten Besitztums nur Personen überlassen, die nach Alter sowie körperlicher und geistiger Verfassung zur Führung eines gefährlichen Hundes in der Lage sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/6#abs-3 (3) Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/6#abs-4 (4) Gefährliche Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten mitgenommen werden. Weiterführende Regelungen für Hunde erlassen die allgemeinen Polizeibehörden gemäß § 14.