Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

GefHundG

§ 11 Strafvorschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/11#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Hunde nach § 1 Abs. 2 für die Zucht verwendet oder durch Zuchtauslese Hunde mit gesteigerter Aggressivität züchtet,

2. gefährliche Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/11#abs-2 (2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund eingezogen wird.

§ 10 § 12