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# § 12 GefHundG (Sachsen) — Bußgeldvorschrift

Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 mit einem Hund nach § 1 Abs. 2 handelt, der nicht der Ausnahme nach § 3 Satz 2 unterfällt,

2. § 4 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet,

3. § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,

4. § 5 Abs. 4 einen gefährlichen Hund so hält, dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,

5. § 5 Abs. 5 nicht durch ein deutlich lesbares Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,

6. § 6 Abs. 1 einen gefährlichen Hund

a)

nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder

b)

nicht mit dem vorgeschriebenen Maulkorb versieht,

7. § 6 Abs. 2 als Hundehalter einen gefährlichen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,

8. § 6 Abs. 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,

9. § 6 Abs. 4 einen gefährlichen Hund auf einen Kinderspielplatz, auf eine gekennzeichnete Liegewiese oder in eine Badeanstalt mitnimmt,

10. § 7 den dort geregelten Mitteilungspflichten nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreispolizeibehörde (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 389), in der jeweils geltenden Fassung).

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Zitiervorschlag: § 12 GefHundG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/12

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