Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

GefHundG

§ 7 Mitteilungspflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/7#abs-1 (1) Der Halter hat es der zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt. Er hat die Behörde unverzüglich über den Verbleib des Hundes sowie über den Namen und die Anschrift des neuen Halters zu unterrichten. Dies gilt auch, soweit im Zuständigkeitsbereich einer Polizeibehörde eine elektronische Kennzeichnung von Hunden erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefHundG/7#abs-2 (2) Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige Stelle der Gemeinde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten der zuständigen Kreispolizeibehörde.

§ 6 § 8