Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
GefHundG§ 13 Einschränkung von Grundrechten
Stand: 26.08.2026
Durch dieses Gesetz oder Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes , Artikel 28 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
2. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes , Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 31 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ).